Abschreibung (AfA) 2026: Sätze, Rechner, Steuervorteile
Was ist die AfA?
Die Absetzung für Abnutzung — kurz AfA — ist eine steuerliche Regelung nach § 7 EStG. Sie erlaubt Vermietern, die Anschaffungskosten einer Immobilie über deren gesetzliche Nutzungsdauer jährlich anteilig als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abzuziehen. Der Gedanke: Ein Gebäude verliert über Zeit an Substanz, dieser Wertverlust soll steuerlich anerkannt werden.
In der Praxis funktioniert die AfA als steuerlicher Liquiditätsvorteil: Sie zahlen weniger Einkommensteuer, ohne tatsächlich Geld ausgegeben zu haben. Die Abschreibung ist also keine Ausgabe, sondern ein Rechengang.
Wichtig: Die AfA gilt nur für vermietete Immobilien. Selbstgenutzte Eigenheime sind nicht abschreibungsfähig, weil sie keine Einkünfte erzielen und damit kein Abschreibungsbedarf besteht.
AfA-Sätze 2026
Drei Baualtersklassen mit unterschiedlichen Sätzen:
- Bauantrag ab 1. Januar 2023: 3 Prozent jährlich, Nutzungsdauer 33 Jahre. Eingeführt mit dem Jahressteuergesetz 2022.
- Baujahr 1925 bis 2022: 2 Prozent jährlich, Nutzungsdauer 50 Jahre. Standard für die meisten Bestandsimmobilien.
- Baujahr vor 1925: 2,5 Prozent jährlich, Nutzungsdauer 40 Jahre. Altbauten und Denkmalschutz-Objekte.
Wer eine Immobilie erbt oder schenkt, übernimmt die AfA-Reihenfolge des Vorgängers — die Frist beginnt nicht neu. Wer dagegen kauft, startet im Jahr der Anschaffung mit der ersten Abschreibung.
Bemessungsgrundlage — was wird abgeschrieben?
Nur die Gebäude-Anschaffungskosten — nicht der Bodenanteil. Der Boden „nutzt sich nicht ab", wirtschaftlich gesehen, und ist deshalb nicht abschreibungsfähig.
Aufteilung in der Praxis:
- Bodenanteil: meist 20–35 Prozent vom Kaufpreis, je nach Lage und Bodenrichtwert.
- Gebäudeanteil: der Rest, also 65–80 Prozent. Genau diese Summe ist die AfA-Basis.
Hinzu kommen Anschaffungsnebenkosten anteilig: Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Gerichtsgebühren. Diese werden nach dem gleichen Verhältnis aufgeteilt: nur der Gebäudeanteil davon erhöht die AfA-Basis.
Tipp: Im Kaufvertrag sollte die Aufteilung Gebäude/Boden ausdrücklich vereinbart werden. Sie ist für das Finanzamt rechtlich bindend — solange sie marktüblich ist. Eine zu gebäudelastige Aufteilung wird vom Finanzamt korrigiert; sich aber zu zurückhaltend zu setzen verschenkt Steuervorteile.
Wie hoch ist Ihre AfA?
Diese Summe können Sie jährlich von Ihren Mieteinnahmen abziehen. Bei Spitzensteuersatz (45 %) entspricht das einer Steuerersparnis von rund 2.835 Euro pro Jahr.
Über 50 Jahre: 315.000 € Gesamtabschreibung
Renovierungskosten — zusätzlich absetzbar?
Es kommt auf die Art der Maßnahme an:
- Erhaltungsaufwand (Reparaturen, Modernisierungen, Renovierungen ohne Substanzverbesserung): im Jahr der Zahlung voll als Werbungskosten abziehbar. Beispiel: 8.000 Euro Maler- und Bodenarbeiten 2026 — komplett absetzbar.
- Herstellungsaufwand (wesentliche Verbesserungen, Substanzvermehrung): über die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Beispiel: 80.000 Euro Anbau — verteilt über die verbleibenden Jahre der Gebäudenutzung.
- Anschaffungsnahe Herstellungskosten (Renovierungen in den ersten drei Jahren nach Kauf, die 15 Prozent der Anschaffungskosten überschreiten): zwangsläufig als Herstellungskosten zu aktivieren — wirken nur über die AfA.
Die 15-Prozent-Falle ist ein häufiger Fehler: Wer in den ersten drei Jahren stark renoviert, kann diese Kosten nicht sofort absetzen, sondern nur abschreiben. Tipp: Wenn möglich, Renovierungen entweder vor dem Kauf (vom Verkäufer) oder ab dem vierten Besitzjahr durchführen.
AfA und Spekulationssteuer — der Bumerang
Ein oft unterschätzter Effekt: Die bereits in Anspruch genommene AfA mindert die Anschaffungskosten bei der Berechnung der Spekulationssteuer (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG). Wer also vor Ablauf der 10-Jahres-Frist verkauft, hat einen entsprechend höheren steuerpflichtigen Gewinn.
Beispiel: Anschaffungskosten 450.000 Euro, AfA-Summe nach 8 Jahren 50.400 Euro (8 × 6.300 Euro). Bei Verkauf für 550.000 Euro wäre der Gewinn nicht 100.000 Euro, sondern 150.400 Euro (Verkaufspreis minus reduzierte Anschaffungskosten). Mehr Details im Eintrag Spekulationssteuer.
Sonder-AfA für Wohnungsneubau
Für Investitionen in den Wohnungsneubau gibt es seit 2023 eine erhöhte Abschreibung nach § 7b EStG:
- Voraussetzungen: Bauantrag zwischen 2023 und 2026, Effizienzhaus-Standard 40 NH, max. 4.000 Euro/m² Anschaffungskosten.
- Höhe: Zusätzlich 5 Prozent jährlich in den ersten vier Jahren. Kumuliert mit der regulären 3-Prozent-AfA also 8 Prozent in den ersten vier Jahren.
- Effekt: 32 Prozent der Gebäudekosten in vier Jahren abgeschrieben. Massive Steuerersparnis in der Anlaufphase.
Diese Sonder-AfA ist ein wichtiger Steuervorteil für Bauträger und Selbstnutzer-Investoren. Voraussetzung sind enge Bedingungen — eine sorgfältige Prüfung mit dem Steuerberater lohnt.