Ratgeber · Bewertung & Preis

Mehrfamilienhaus verkaufen: Wert, Mieter und Steuern 2026.

Ein Mehrfamilienhaus ist kein großes Einfamilienhaus. Der Käufer verliebt sich nicht, er rechnet. Wie der Ertragswert entsteht, was Ihre Mietverträge wirklich wert sind — und warum die Aufteilung in Eigentumswohnungen steuerlich teuer werden kann.

Erten Dörter
Gründer · 20+ Jahre Immobilien
Veröffentlicht28. September 2026
Aktualisiert28. September 2026
Lesezeit10 Min.
Symbolbild, KI-generiert
⚖️ Rechtsgrundlage: Die Ausführungen beruhen auf §§ 566, 577, 577a BGB (Mietverhältnis, Vorkaufsrecht, Kündigungssperrfrist), § 250 BauGB (Umwandlungsgenehmigung), der ImmoWertV sowie der BFH-Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel — Stand September 2026. Ausführungen zu Rechts- und Steuerthemen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Wer ein Einfamilienhaus verkauft, verkauft ein Zuhause. Wer ein Mehrfamilienhaus verkauft, verkauft eine Zahlungsreihe. Das klingt nüchtern, ist aber die wichtigste Erkenntnis für den gesamten Verkaufsprozess: Ihr Käufer ist in aller Regel Kapitalanleger. Er besichtigt nicht die Küche, er liest die Mieterliste. Er fragt nicht nach dem Garten, sondern nach der Restnutzungsdauer und den Nebenkostenabrechnungen der letzten drei Jahre.

Genau deshalb scheitern private Verkäufe von Zinshäusern selten am Objekt und oft an der Vorbereitung. In 20 Jahren und über 1.000 begleiteten Verkäufen war der häufigste Preisabschlag kein Mangel am Gebäude, sondern eine Unterlagenlage, die dem Käufer Unsicherheit lieferte — und damit ein Verhandlungsargument.

Der Markt gibt dabei gerade wenig her, aber auch keinen Grund zur Panik: Der vdp-Immobilienpreisindex weist für Mehrfamilienhäuser im zweiten Quartal 2026 ein Plus von 1,6 % gegenüber dem Vorjahresquartal und 0,3 % gegenüber dem Vorquartal aus. Die Neuvertragsmieten in Mehrfamilienhäusern stiegen im selben Zeitraum um 3,2 % — Mieten wachsen also schneller als Preise, was die Renditen für Käufer anziehen lässt.

Wie der Wert eines Mehrfamilienhauses entsteht

Bei selbstgenutzten Häusern dominiert das Vergleichswertverfahren: Man schaut, was vergleichbare Objekte in der Nachbarschaft erzielt haben. Bei Mehrfamilienhäusern funktioniert das nicht — es gibt selten genug vergleichbare Verkäufe, und zwei äußerlich identische Häuser können völlig unterschiedliche Mietstrukturen haben. Maßgeblich ist deshalb das Ertragswertverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).

Die Logik in sechs Schritten:

  1. Rohertrag: die nachhaltig erzielbare Jahresnettokaltmiete aller Einheiten.
  2. Bewirtschaftungskosten abziehen — Verwaltung, Instandhaltung, Mietausfallwagnis, nicht umlagefähige Betriebskosten. Ergebnis: der Reinertrag.
  3. Bodenwertverzinsung herausrechnen: Der Grund und Boden verzinst sich separat, dieser Anteil wird vom Reinertrag abgezogen.
  4. Gebäudereinertrag kapitalisieren: Multiplikation mit einem Barwertfaktor, der sich aus Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer ergibt.
  5. Bodenwert wieder addieren.
  6. Besondere Objektmerkmale als Zu- oder Abschlag — etwa ein Sanierungsstau oder ein laufender Erbbauzins.

Die beiden Stellschrauben, die das Ergebnis am stärksten bewegen, sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer. Beide sind keine Verhandlungssache: Den Liegenschaftszinssatz für Ihre Lage und Objektart veröffentlicht der örtliche Gutachterausschuss im Grundstücksmarktbericht — er ist regional sehr unterschiedlich und wird jährlich neu ermittelt. Wer diese Zahl vor dem Verkauf kennt, argumentiert auf demselben Blatt wie der Käufer. Einen Überblick über alle drei Verfahren gibt unser Artikel zu den Bewertungsmethoden für Immobilien.

Der Kaufpreisfaktor: die Zahl, mit der Ihr Käufer rechnet

Im Markt wird selten über Ertragswerte gesprochen und fast immer über den Kaufpreisfaktor (auch Vervielfältiger oder Multiplikator). Die Formel ist simpel:

Rechenbeispiel: Sechsfamilienhaus, 420 m² Wohnfläche

Nettokaltmiete monatlich (6 Einheiten) 3.150 €
Jahresnettokaltmiete (× 12) 37.800 €
Angebotspreis 794.000 €
Kaufpreisfaktor (794.000 ÷ 37.800) 21,0
Bruttorendite für den Käufer (1 ÷ 21,0) 4,8 %

Der Kehrwert des Faktors ist die Bruttorendite: Faktor 20 entspricht 5 %, Faktor 25 entspricht 4 %, Faktor 30 entspricht 3,3 %. Jeder Punkt, den Sie beim Faktor verlieren, kostet Sie bei diesem Beispielobjekt rund 37.800 € Kaufpreis. Umgekehrt gilt: Jeder belastbar nachgewiesene Euro Jahresmiete hebt den Preis um das 20- bis 25-Fache.

Das Rechenbeispiel dient der Veranschaulichung der Systematik; es ist kein Marktwert für ein konkretes Objekt. Welcher Faktor in Ihrer Lage marktüblich ist, sagt Ihnen der Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses — nicht eine bundesweite Faustregel.

Und eine Warnung: Der Faktor ist eine Vergleichs-, keine Bewertungsgröße. Er blendet aus, ob das Dach in fünf Jahren fällig ist, ob die Heizung noch GEG-konform betrieben werden darf und ob die Mieten überhaupt nachhaltig sind. Genau an diesen drei Punkten setzen erfahrene Käufer in der Verhandlung an.

Ihre Mietverträge sind Ihr stärkstes Preisargument — oder Ihr größtes Risiko

Beim Einfamilienhaus zählt der Zustand. Beim Mehrfamilienhaus zählt die Qualität der Zahlungsreihe. Vier Größen entscheiden:

KriteriumWas der Käufer prüftWirkung auf den Preis
Ist-Miete vs. MarktmieteLiegen die Bestandsmieten deutlich unter dem Mietspiegel?Potenzial — aber nur, wenn erhebbar
MieterstrukturLaufzeiten, Zahlungshistorie, Rückstände, Fluktuationstabil = höherer Faktor
LeerstandDauer, Grund, Vermietbarkeit der EinheitAbschlag, oft überproportional
MietanpassungsklauselnStaffel- oder Indexmiete statt reiner FestmieteAufschlag

Der häufigste Denkfehler privater Verkäufer: Sie rechnen die mögliche Miete in den Preis ein. Käufer und deren Banken rechnen mit der tatsächlich vereinbarten Miete. Mietsteigerungspotenzial ist ein Verkaufsargument, kein Rechenposten — außer Sie können belegen, dass es rechtlich und praktisch hebbar ist: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB, Kappungsgrenze beachtet, Mietpreisbremse geprüft.

Und ein Punkt, der bei nur teilweise vermieteten Objekten regelmäßig übersehen wird: Eine leerstehende Einheit ist für den Kapitalanleger nicht neutral, sondern belastend — sie bringt keine Miete, aber Kosten. Wer vor dem Verkauf noch neu vermietet, verbessert den Faktor oft spürbar. Details zur Verkaufslogik einzelner vermieteter Einheiten stehen im Artikel Vermietete Wohnung verkaufen.

Was beim Verkauf mit den Mietern passiert

Hier räumen wir mit dem verbreitetsten Missverständnis auf. Drei Regeln, sauber getrennt:

1. Die Mietverträge laufen weiter. Nach § 566 BGB — dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" — tritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang in alle bestehenden Mietverhältnisse ein und wird neuer Vermieter, mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Das gilt auch für mündlich geschlossene Verträge. Die Verkaufsabsicht selbst ist kein Kündigungsgrund.

2. Beim Verkauf des ungeteilten Hauses gibt es kein Vorkaufsrecht der Mieter. Das Vorkaufsrecht nach § 577 BGB knüpft ausdrücklich an die Umwandlung an: Es entsteht, wenn an der vermieteten Wohnung nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde und diese Einheit dann an einen Dritten verkauft wird. Verkaufen Sie das Mehrfamilienhaus als Ganzes und ungeteilt, greift § 577 BGB nicht. Der BGH hat diesen Schutz im Mai 2025 (VIII ZR 201/23) allerdings auf die Umwandlung in Teileigentum ausgedehnt, wenn die Einheiten tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden — die Umgehung über Teileigentum funktioniert also nicht.

3. Nach einer Umwandlung wird der Mieterschutz deutlich schärfer. Haben Sie aufgeteilt und verkaufen einzelne Wohnungen, müssen Sie den Mieter über den vollständigen Inhalt des Kaufvertrags informieren, einschließlich Kaufpreis und aller wesentlichen Bedingungen. Ab Zugang dieser Mitteilung hat er zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben — eine Ausschlussfrist. Versäumen Sie die Mitteilung, drohen Schadensersatzansprüche. Zusätzlich greift die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB: Der Erwerber kann sich drei Jahre lang nicht auf Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung berufen. In Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen besonders gefährdet ist, können die Länder diese Frist per Rechtsverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern — davon haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht.

Aufteilen oder als Ganzes verkaufen?

Die Rechnung sieht auf dem Papier eindeutig aus: Einzelne Eigentumswohnungen erzielen je Quadratmeter regelmäßig mehr als das Zinshaus im Block, weil sie auch Selbstnutzer ansprechen. Praktisch stehen dem drei Hürden entgegen.

WegWas dafür sprichtWas dagegen spricht
Verkauf als Ganzes (ungeteilt)ein Notartermin, ein Käufer, kein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB, ein Zählobjekt bei der Drei-Objekt-Grenzekleinerer Käuferkreis, Preis folgt dem Ertragswert
Aufteilung nach WEG und Einzelverkaufhöherer Gesamterlös möglich, größerer KäuferkreisAbgeschlossenheitsbescheinigung, Teilungserklärung, Notar- und Grundbuchkosten, Genehmigungsvorbehalt, Vorkaufsrecht, Sperrfrist, viele Zählobjekte

Die erste Hürde ist baurechtlich: In Gebieten, die eine Landesverordnung nach § 250 BauGB bestimmt hat, ist die Umwandlung von Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen genehmigungspflichtig. Die Regelung ist befristet und wurde bis Ende 2030 verlängert; die Länder können die Schwelle in einem Korridor von drei bis 15 Wohnungen festlegen. Ausnahmen bestehen unter anderem, wenn mindestens zwei Drittel der Wohnungen an die bisherigen Mieter verkauft werden, in Erbfällen und in Härtefällen. Ob Ihr Objekt in einem solchen Gebiet liegt, erfahren Sie bei der zuständigen Bauaufsicht — pauschal lässt sich das nicht beantworten.

Die zweite Hürde ist mietrechtlich — Vorkaufsrecht und Sperrfrist, siehe oben. Die dritte ist steuerlich, und sie ist die teuerste.

Steuern: Spekulationsfrist und die Drei-Objekt-Falle

Zwei Themen, die nichts miteinander zu tun haben und trotzdem ständig verwechselt werden.

Die Spekulationsfrist betrifft die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Bei vermieteten Immobilien ist der Gewinn nach zehn Jahren Haltedauer steuerfrei; die Ausnahme für selbstgenutzte Objekte greift bei einem vermieteten Mehrfamilienhaus regelmäßig nicht. Besonderheit: Bei der Gewinnermittlung mindert die in den Vermietungsjahren geltend gemachte AfA den Buchwert und erhöht damit den steuerpflichtigen Gewinn. Die Einzelheiten stehen im Artikel zur Spekulationssteuer bei Immobilien.

Die Drei-Objekt-Grenze betrifft etwas ganz anderes: die Frage, ob Sie als privater Verkäufer oder als gewerblicher Grundstückshändler behandelt werden. Wer innerhalb von rund fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, wird steuerlich regelmäßig als Gewerbetreibender eingestuft — mit Gewerbesteuerpflicht, Zuordnung der Grundstücke zum Umlaufvermögen und rückwirkender Umqualifizierung bereits abgewickelter Verkäufe.

Und hier liegt der Punkt, der beim Mehrfamilienhaus über viel Geld entscheidet:

Ein Haus, zwei Zählweisen

Sechsfamilienhaus, ungeteilt als Ganzes verkauft 1 Objekt
Dasselbe Haus, vorher nach WEG aufgeteilt und einzeln verkauft 6 Objekte
Schwelle zum gewerblichen Grundstückshandel mehr als 3 in 5 Jahren

Ein ungeteiltes Mehrfamilienhaus ist ein einziges Zählobjekt. Nach der Aufteilung ist jede Eigentumswohnung ein selbständiges Objekt — aus einem Verkauf werden sechs. Wichtige Entlastung: Grundstücke, die bis zur Veräußerung mindestens zehn Jahre vermietet waren, bleiben bei der Zählung außer Betracht; unentgeltlich erworbene, also geerbte oder geschenkte Objekte grundsätzlich ebenfalls. Weil es hier auf jedes Detail ankommt — auch auf Verkäufe, die Sie längst vergessen haben — gehört diese Prüfung vor die Aufteilungsentscheidung und in die Hände Ihrer Steuerberatung. Die Grundsystematik erklärt unser Artikel Wie viele Immobilien darf man steuerfrei verkaufen?

Welche Unterlagen Kapitalanleger verlangen

Beim Einfamilienhaus reicht das Standardpaket. Beim Mehrfamilienhaus erwartet die finanzierende Bank des Käufers ein Datenpaket, das eine Ertragsprüfung erlaubt. Fehlt es, verzögert sich die Finanzierungszusage — und Verzögerung ist in jeder Verhandlung ein Preisargument gegen Sie.

Unterlagen Mehrfamilienhaus
  • Mieterliste: Einheit, Fläche, Mietbeginn, Nettokaltmiete, Vorauszahlung, Kaution
  • Alle Mietverträge inklusive Nachträge und Staffel-/Indexvereinbarungen
  • Nebenkostenabrechnungen der letzten drei Jahre
  • Aufstellung der Instandhaltungen und offenen Maßnahmen
  • Energieausweis (Pflicht spätestens zur Besichtigung)
  • Grundbuchauszug, Flurkarte, Baulastenauskunft
  • Wohnflächenberechnung, Grundrisse, Baubeschreibung
  • Nachweise zu Heizung, Schornsteinfeger, Trinkwasserprüfung

Die allgemeine Übersicht mit allen Standarddokumenten finden Sie unter Hausverkauf: Welche Unterlagen brauche ich?; zur Energieausweispflicht und den Pflichtangaben in der Anzeige gibt es einen eigenen Artikel zum Energieausweis beim Hausverkauf.

Mit oder ohne Makler: Bei Zinshäusern skaliert die Provision, nicht die Arbeit

Beim Mehrfamilienhaus wird die Kostenfrage zur Größenfrage. Die übliche Maklerprovision auf Verkäuferseite liegt bei 3,57 % inkl. MwSt. und ist prozentual an den Kaufpreis gekoppelt. Der Arbeitsaufwand ist es nicht: Ein Zinshaus mit sechs Einheiten wird an einen Kapitalanleger verkauft, der Zahlen liest — das sind erfahrungsgemäß weniger, aber deutlich qualifiziertere Besichtigungen als bei einem Einfamilienhaus.

KaufpreisProvision 3,57 % (Verkäuferseite)Festpreis-Modell ab
500.000 €17.850 €3.993 €
800.000 €28.560 €3.993 €
1.200.000 €42.840 €3.993 €

Das ist kein Argument gegen Maklerarbeit — gute Vermarktung hat ihren Wert, und wer sie braucht, sollte sie einkaufen. Es ist ein Argument gegen die prozentuale Kopplung: Sie lässt die Kosten mit dem Objektwert wachsen, obwohl die Leistung dieselbe bleibt. Drei Wege stehen offen: Sie machen alles selbst — bei einem Zinshaus anspruchsvoll, weil Bewertung, Mietrecht und Unterlagenlage zusammenkommen. Sie beauftragen klassisch gegen Provision. Oder Sie nutzen ein Festpreis-Modell wie privatverkaufen.de: Bewertung, vollständige Unterlagen, Vermarktung und Verhandlungsbegleitung zu einem vorher feststehenden Betrag ab 3.993 € — ohne prozentuale Provision. Bei 1,2 Mio. € Kaufpreis ist das der Unterschied zwischen 3.993 € und 42.840 €.

Checkliste: Mehrfamilienhaus verkaufen

Stand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Ausführungen zu Rechts- und Steuerthemen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Quellen: §§ 558, 566, 577, 577a BGB; § 250 BauGB; ImmoWertV; BGH, Urteil vom 21.05.2025 – VIII ZR 201/23; vdp-Immobilienpreisindex Q2/2026 (Verband deutscher Pfandbriefbanken, 10.08.2026); Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel.

Über den Autor

Erten Dörter

Gründer DOERTER. Holdings · ehem. Lizenzpartner Engel & Völkers

Erten Dörter hat in 20 Jahren über 1.000 Immobilienverkäufe begleitet — von der 2-Zimmer-ETW in Köln-Sülz bis zum Mehrfamilienhaus im Bergischen Land. Heute strukturiert er bei DOERTER. den Verkaufsprozess für private Eigentümer neu.

1.000+begleitete Verkäufe
500+ Mio €Transaktionsvolumen
20 JahreBranchenerfahrung
Häufige Fragen

Was Sie noch wissen möchten.

Die häufigsten Fragen aus unseren Beratungsgesprächen — kompakt beantwortet.

Wie wird der Wert eines Mehrfamilienhauses ermittelt?

In der Regel über das Ertragswertverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Ausgangspunkt ist der Rohertrag aus der Jahresnettokaltmiete. Davon werden die Bewirtschaftungskosten abgezogen, daraus die Bodenwertverzinsung herausgerechnet und der verbleibende Gebäudereinertrag mit einem Barwertfaktor kapitalisiert, der sich aus Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer ergibt. Am Ende wird der Bodenwert wieder addiert. Die dafür nötigen Liegenschaftszinssätze veröffentlicht der örtliche Gutachterausschuss im Grundstücksmarktbericht.

Was sagt der Kaufpreisfaktor bei einem Mehrfamilienhaus aus?

Der Kaufpreisfaktor, auch Vervielfältiger genannt, ist der Kaufpreis geteilt durch die Jahresnettokaltmiete. Er sagt, nach wie vielen Jahresmieten sich der Kaufpreis rechnerisch amortisiert. Der Kehrwert ist die Bruttorendite: Faktor 20 entspricht 5 Prozent, Faktor 25 entspricht 4 Prozent. Kapitalanleger nutzen den Faktor als schnelle Vergleichsgröße — er ersetzt aber keine Bewertung, weil er Zustand, Restnutzungsdauer und Mietvertragsqualität ausblendet.

Haben Mieter ein Vorkaufsrecht, wenn ich mein Mehrfamilienhaus verkaufe?

Nein, wenn Sie das ungeteilte Haus als Ganzes verkaufen. Das Vorkaufsrecht nach § 577 BGB entsteht erst, wenn an der vermieteten Wohnung Wohnungs- oder Teileigentum begründet wurde und diese Einheit dann an einen Dritten verkauft wird. Nach der Umwandlung müssen Sie den Mieter über den vollständigen Vertragsinhalt informieren; er hat dann zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben.

Was passiert mit den Mietverträgen beim Verkauf?

Sie laufen unverändert weiter. Nach § 566 BGB — dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" — tritt der Käufer mit dem Eigentumsübergang in alle bestehenden Mietverhältnisse ein und wird neuer Vermieter, mit allen Rechten und Pflichten. Das gilt auch für mündlich geschlossene Mietverträge. Die Verkaufsabsicht selbst ist kein Kündigungsgrund.

Lohnt es sich, das Mehrfamilienhaus vor dem Verkauf in Eigentumswohnungen aufzuteilen?

Rechnerisch bringt der Einzelverkauf meist mehr, praktisch ist er deutlich aufwendiger und in vielen Städten genehmigungspflichtig. In Gebieten, die eine Landesverordnung nach § 250 BauGB bestimmt hat, braucht die Umwandlung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen eine Genehmigung; die Regelung wurde bis Ende 2030 verlängert, die Länder können die Schwelle zwischen drei und 15 Wohnungen festlegen. Steuerlich kommt hinzu, dass aus einem Zählobjekt viele werden.

Zählt ein Mehrfamilienhaus als ein Objekt bei der Drei-Objekt-Grenze?

Ein ungeteiltes Mehrfamilienhaus zählt als ein einziges Objekt. Wird es vorher in Eigentumswohnungen aufgeteilt, ist jede Wohnung ein eigenes Zählobjekt — aus einem Verkauf werden dann schnell mehr als drei. Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, gilt regelmäßig als gewerblicher Grundstückshändler. Grundstücke, die bis zur Veräußerung mindestens zehn Jahre vermietet waren, bleiben dabei außer Betracht. Das ist ein Fall für die Steuerberatung, nicht für eine Faustregel.

Wie lange darf ein Käufer nach dem Kauf keinen Eigenbedarf anmelden?

Die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB greift nur, wenn die vermietete Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und danach veräußert wurde. Dann kann sich der Erwerber drei Jahre lang nicht auf Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung berufen. In Gebieten mit besonders gefährdeter Wohnraumversorgung können die Länder diese Frist per Rechtsverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern.

Welche Unterlagen brauche ich für den Verkauf eines Mehrfamilienhauses?

Zusätzlich zu den üblichen Verkaufsunterlagen verlangen Kapitalanleger und deren Banken eine aktuelle Mieterliste mit Mietbeginn, Nettokaltmiete, Fläche und Kautionsstand, die Mietverträge samt Nachträgen, Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre, eine Aufstellung der Instandhaltungen sowie den Energieausweis. Je vollständiger dieses Paket ist, desto weniger Spielraum bleibt für Preisabschläge in der Verhandlung.

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