Ratgeber · Kosten & Provision

Maklervertrag kündigen: Fristen, Widerruf und die Sache mit der Provision.

Ob Sie sofort aus dem Vertrag kommen, entscheidet eine einzige Frage: Welche Vertragsart haben Sie unterschrieben? Und selbst eine wirksame Kündigung sagt noch nichts darüber, ob die Provision vom Tisch ist.

Erten Dörter
Gründer · 20+ Jahre Immobilien
Veröffentlicht10. August 2026
Aktualisiert10. August 2026
Lesezeit10 Min.
Symbolbild, KI-generiert
⚖️ Rechtsgrundlage: Dieser Artikel beruht auf § 652 BGB (Lohnanspruch des Maklers), §§ 656a–656d BGB (Textform und Maklerkosten bei Wohnungen und Einfamilienhäusern), § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund), §§ 312b, 312c, 312g, 355, 356 BGB (Widerrufsrecht), § 307 BGB (AGB-Kontrolle) und § 125 BGB (Formnichtigkeit) sowie auf BGH, Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 40/19. Stand: August 2026. Ausführungen zu Rechts- und Steuerthemen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Der Vertrag ist unterschrieben, die Immobilie steht seit vier Monaten im Portal — und passiert ist wenig: zwei Besichtigungen, danach Funkstille. Irgendwann kommt die Frage, die in unseren Beratungsgesprächen zu den häufigsten überhaupt gehört: Komme ich hier wieder raus?

Die Antwort hängt an drei Dingen, die viele Eigentümer durcheinanderbringen. Erstens: Welche Art von Maklervertrag haben Sie unterschrieben? Zweitens: Geht es um eine Kündigung — oder um einen Widerruf? Das sind zwei völlig verschiedene Rechtsbehelfe mit sehr unterschiedlichen Folgen. Und drittens, der teure Teil: Auch ein sauber beendeter Vertrag bedeutet nicht automatisch, dass die Provision vom Tisch ist.

Dieser Artikel zeigt, welcher Weg bei welcher Vertragsart offensteht, welche Fristen gelten, wo Formfehler den ganzen Vertrag kippen — und wie Sie vermeiden, am Ende doppelt zu zahlen.

Drei Vertragsarten — und drei völlig verschiedene Wege hinaus

Bevor Sie irgendetwas schreiben, brauchen Sie den Vertrag selbst. Denn was auf dem Papier steht, entscheidet über alles Weitere. Das Maklerrecht kennt im Kern drei Konstellationen, die sich in einem Punkt unterscheiden: Wie stark binden Sie sich?

VertragsartWas Sie sich verpflichtenAusstieg
Einfacher Maklerauftragnichts — Sie dürfen parallel selbst verkaufen und weitere Makler beauftragen; der Makler schuldet keine Tätigkeitohne feste Laufzeit in der Regel jederzeit
AlleinauftragVerzicht darauf, weitere Makler einzuschalten; der Makler verpflichtet sich im Gegenzug zur Tätigkeit. Der Eigenverkauf bleibt erlaubtmeist erst zum Ende der Laufzeit
Qualifizierter Alleinauftragzusätzlich: auch selbst gefundene Interessenten müssen an den Makler verwiesen werdenwie Alleinauftrag — Klausel aber häufig angreifbar

Der praktisch wichtigste Unterschied liegt zwischen Zeile eins und Zeile zwei. Ein einfacher Maklerauftrag ohne vereinbarte Laufzeit bindet Sie kaum: Sie können ihn grundsätzlich jederzeit und ohne Frist beenden. Ein befristeter Alleinauftrag dagegen ist ein Dauerschuldverhältnis auf Zeit — und da kommen Sie ordentlich erst zum Laufzeitende heraus.

Besonders genau hinsehen sollten Sie beim qualifizierten Alleinauftrag. Die dort übliche Verweisungsklausel nimmt Ihnen die Möglichkeit, provisionsfrei an einen selbst gefundenen Käufer zu verkaufen — der Nachbar, der schon lange Interesse hat, wird dann zum Provisionsfall. Wegen dieser erheblichen Benachteiligung lässt sich eine solche Klausel nach der Rechtsprechung nicht wirksam über Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbaren, sondern nur individuell aushandeln (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 40/19). Steht sie im vorgedruckten Formular, lohnt die anwaltliche Prüfung. Was genau ein Maklervertrag regelt, erklärt kompakt unser Lexikoneintrag zum Maklervertrag.

Das Wichtigste in Kürze:

Kündigen: Form, Frist und was danach gilt

Beim einfachen Maklerauftrag ohne feste Laufzeit ist die Sache unspektakulär: Sie erklären, dass Sie den Auftrag beenden — fertig. Eine gesetzliche Form ist dafür nicht vorgeschrieben, solange der Vertrag nichts anderes regelt. Schriftlich sollten Sie es trotzdem tun, und zwar so, dass Sie den Zugang beweisen können. In der Praxis heißt das: E-Mail und Einschreiben. Im späteren Streit über die Provision ist das Zugangsdatum regelmäßig der Punkt, an dem sich alles entscheidet.

Beim befristeten Alleinauftrag müssen Sie in den Vertrag schauen. Üblich sind Laufzeiten von sechs Monaten mit einer Verlängerungsklausel. Der Bundesgerichtshof hat beides für den Regelfall gebilligt: Eine in AGB vereinbarte Laufzeit von sechs Monaten ist nicht nach § 307 BGB unwirksam, weil die Tätigkeitspflicht des Maklers eine Mindestlaufzeit rechtfertigt; auch eine automatische Verlängerung um jeweils drei Monate bei unterlassener Kündigung hat der BGH grundsätzlich nicht beanstandet (Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 40/19).

Zwei Konsequenzen für Sie: Erstens lohnt es sich, die Kündigung frühzeitig zum Laufzeitende zu erklären, damit die Verlängerung gar nicht erst greift. Zweitens ist eine unbefristete Bindung ohne Ausstiegsmöglichkeit gerade nicht die Regel — wer eine solche Klausel vorfindet, sollte sie prüfen lassen.

Ein Hinweis zur Ehrlichkeit: Ob ein Maklervertrag ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB ist, den man jederzeit kündigen könnte, ist juristisch umstritten und hängt vom Einzelfall ab. Verlassen Sie sich nicht darauf. Die belastbaren Wege aus einem laufenden Alleinauftrag sind die drei folgenden.

Der Widerruf: die schnellste Tür — und die am häufigsten übersehene

Wenn Sie Verbraucher sind und der Maklervertrag im Fernabsatz (§ 312c BGB — per E-Mail, Telefon oder Online-Formular) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB — typischerweise bei Ihnen zu Hause am Küchentisch oder direkt in der Immobilie) zustande gekommen ist, steht Ihnen nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB).

Der entscheidende Punkt kommt jetzt: Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich das Zeitfenster erheblich — das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Und den Nachweis, dass korrekt belehrt wurde, muss der Unternehmer führen, nicht Sie.

Der Unterschied zur Kündigung ist fundamental. Eine Kündigung wirkt für die Zukunft. Ein Widerruf wandelt den Vertrag rückwirkend in ein Rückgewährschuldverhältnis um — es gibt keinen Provisionsanspruch mehr, und bereits gezahlte Beträge sind zurückzugewähren. Wer also innerhalb des Widerrufsfensters ist, sollte zuerst diesen Weg prüfen und nicht kündigen.

Wichtig zur Abgrenzung: Haben Sie den Vertrag im Maklerbüro unterschrieben und wurde er auch dort angebahnt, liegt weder ein Fernabsatz- noch ein Außergeschäftsraumvertrag vor — dann gibt es kein Widerrufsrecht.

§ 656a BGB: Wenn der Vertrag nie wirksam zustande gekommen ist

Ein Weg, an den kaum jemand denkt: Vielleicht gibt es gar keinen wirksamen Vertrag. Seit dem 23. Dezember 2020 gilt § 656a BGB. Danach bedarf ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, der Textform.

Textform ist eine niedrige Hürde — Papier, E-Mail oder Fax genügen, eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Wird sie aber nicht eingehalten, etwa weil der Auftrag nur mündlich am Telefon oder per Handschlag bei der Ortsbesichtigung erteilt wurde, ist der Vertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Ein nichtiger Vertrag begründet keinen Provisionsanspruch — dann brauchen Sie auch nicht zu kündigen.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens gilt die Vorschrift nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser; bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten oder unbebauten Grundstücken greift sie nicht. Wo genau die Grenze zwischen „Einfamilienhaus" und „Mehrfamilienhaus" verläuft, beschäftigt die Gerichte seither regelmäßig. Zweitens: Ob im Einzelfall ein Vertrag in Textform vorliegt, ist eine Bewertungsfrage — bloßer E-Mail-Verkehr kann dafür ausreichen. Wer sich darauf stützen will, sollte das nicht ohne juristischen Rat tun.

Kündigung aus wichtigem Grund — wenn nichts passiert

Bleibt der Klassiker: Der Alleinauftrag läuft noch drei Monate, aber der Makler tut nichts. Für diesen Fall gibt es die außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB. Sie ist zulässig, wenn Ihnen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Laufzeitende nicht zugemutet werden kann.

Als Anknüpfungspunkte kommen aus der Praxis unter anderem in Betracht: anhaltende Untätigkeit trotz ausdrücklicher Aufforderung, ein Exposé mit gravierend falschen Angaben, Besichtigungen ohne Absprache oder ohne Rückmeldung, oder die Weitergabe Ihrer Daten ohne Grundlage. Ob das im Einzelfall reicht, entscheidet sich an den konkreten Umständen — pauschale Aussagen verbieten sich hier.

Zwei formale Punkte werden regelmäßig übersehen und kosten die Kündigung ihre Wirksamkeit:

Provision nach der Kündigung: der Teil, der wirklich Geld kostet

Jetzt der Punkt, der in den meisten Ratgebern zu kurz kommt. Die Kündigung beendet den Vertrag — sie beseitigt aber keinen bereits verdienten Provisionsanspruch. Nach § 652 Abs. 1 BGB ist der Maklerlohn zu zahlen, wenn der Vertrag „infolge des Nachweises" oder „infolge der Vermittlung" des Maklers zustande kommt. Maßgeblich ist also die Ursächlichkeit, nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Praktisch bedeutet das: Verkaufen Sie nach der Kündigung an einen Interessenten, den Ihnen der Makler nachgewiesen oder vermittelt hat, kann die volle Provision fällig werden — auch Monate später und obwohl kein Vertrag mehr besteht. Diese Nachwirkung ist der häufigste Grund dafür, dass ein Ausstieg am Ende teurer wird als das Bleiben.

Praxisfall: Reihenhaus in NRW, Verkaufspreis 480.000 €

Alleinauftrag, 6 Monate Laufzeit, Verkäuferanteil 3,57 % inkl. MwSt. 17.136 €
Nach 5 Monaten zum Laufzeitende gekündigt — 14 nachgewiesene Interessenten
Variante A: Verkauf 4 Monate später an einen Interessenten von dieser Liste 17.136 €
Variante B: Verkauf an einen nachweislich selbst gefundenen Käufer, Festpreis-Modell 3.990 €
Unterschied — allein durch die Herkunft des Käufers 13.146 €

Die Rechnung ist illustrativ, das Muster ist es nicht. Daraus folgt die wichtigste praktische Empfehlung dieses Artikels: Fordern Sie mit der Kündigung schriftlich eine vollständige Liste aller nachgewiesenen Interessenten an. Nur so wissen Sie, wen Sie später nicht ohne Weiteres bedienen können — und nur so lässt sich später belegen, dass ein Käufer eben nicht auf dieser Liste stand. Dokumentieren Sie außerdem, woher jeder neue Interessent kommt.

Zwei Ergänzungen: Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz — also die Erstattung von Inseratskosten, Fotos oder Exposé — besteht nach § 652 Abs. 2 BGB nur, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Und wenn Sie an einen Käufer verkaufen, den Sie schon vor dem Nachweis des Maklers kannten (sogenannte Vorkenntnis), fehlt es an der Ursächlichkeit — das sollten Sie aber belegen können. Wer wann welche Provision trägt, haben wir im Ratgeber Maklerprovision: Wer zahlt was? aufgeschlüsselt.

Schritt für Schritt aus dem Vertrag

Die Reihenfolge ist wichtig. Wer zuerst kündigt und dann prüft, verschenkt regelmäßig den stärkeren Weg.

Und wie geht es nach der Kündigung weiter?

Die ehrliche Antwort: Der beendete Vertrag löst kein einziges Ihrer eigentlichen Probleme. Die Immobilie ist weiterhin nicht verkauft, der Preis vermutlich weiterhin diskutabel, und die Unterlagen liegen dort, wo sie vorher lagen. Aus unserer Erfahrung liegt die Ursache eines zäh laufenden Verkaufs seltener am Engagement und häufiger an drei Stellschrauben: einem zu ambitionierten Angebotspreis, schwachen Fotos und einem Exposé, das Rückfragen produziert statt Termine.

Für den zweiten Anlauf gibt es dann drei Modelle. Sie machen alles selbst — was funktioniert, wenn Sie Zeit, Nerven und ein realistisches Preisgefühl mitbringen; worauf es dabei ankommt, zeigt unser Leitfaden Immobilie verkaufen ohne Makler. Sie beauftragen erneut einen Makler — dann aber mit klar definierter Leistung, kurzer Laufzeit und ohne Verweisungsklausel; die Abwägung dazu liefert der Vergleich Mit oder ohne Makler verkaufen. Oder Sie wählen ein Festpreis-Modell wie privatverkaufen.de: Bewertung, Unterlagen, Fotos, Vermarktung und Begleitung bis zum Notartermin zum Festpreis ab 3.990 € — ohne prozentuale Provision und ohne Bindung an eine Verkaufsprovision, die mit dem Aufwand nichts zu tun hat. Bei 480.000 € Verkaufspreis ist das der Unterschied zwischen 3.990 € und 17.136 €.

Checkliste: Maklervertrag beenden

Stand: August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Ausführungen zu Rechts- und Steuerthemen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 125, 307, 312b, 312c, 312g, 314, 355, 356, 652, 656a–656d); Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1245), in Kraft seit 23.12.2020; BGH, Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 40/19.

Über den Autor

Erten Dörter

Gründer DOERTER. Holdings · ehem. Lizenzpartner Engel & Völkers

Erten Dörter hat in 20 Jahren über 1.000 Immobilienverkäufe begleitet — von der 2-Zimmer-ETW in Köln-Sülz bis zum Mehrfamilienhaus im Bergischen Land. Heute strukturiert er bei DOERTER. den Verkaufsprozess für private Eigentümer neu.

1.000+begleitete Verkäufe
500+ Mio €Transaktionsvolumen
20 JahreBranchenerfahrung
Häufige Fragen

Was Sie noch wissen möchten.

Die häufigsten Fragen aus unseren Beratungsgesprächen — kompakt beantwortet.

Kann ich einen Maklervertrag jederzeit kündigen?

Das hängt von der Vertragsart ab. Einen einfachen Maklerauftrag ohne feste Laufzeit können Sie in der Regel jederzeit und ohne Frist beenden. Ein befristeter Alleinauftrag bindet Sie dagegen bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit — vorzeitig kommen Sie dann nur über einen Widerruf, einen Formfehler oder eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB heraus.

Welche Laufzeit ist beim Makleralleinauftrag zulässig?

Der Bundesgerichtshof hat eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von sechs Monaten nicht beanstandet und auch eine automatische Verlängerung um jeweils drei Monate bei unterlassener Kündigung grundsätzlich für zulässig gehalten (BGH, Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 40/19). Entscheidend bleibt der Einzelfall: Wie lange Sie tatsächlich gebunden sind, steht in Ihrem Vertrag.

Kann ich einen Maklervertrag widerrufen?

Als Verbraucher ja, wenn der Vertrag im Fernabsatz (§ 312c BGB) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) geschlossen wurde — also per E-Mail, Telefon, Online-Formular oder am eigenen Küchentisch. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Sie beginnt erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung; fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Muss ich nach der Kündigung noch Maklerprovision zahlen?

Möglicherweise ja. Nach § 652 BGB entsteht der Provisionsanspruch, wenn der Kaufvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Verkaufen Sie also nach der Kündigung an einen Interessenten, den der Makler Ihnen nachgewiesen hat, kann die Provision trotz beendetem Vertrag fällig werden. Eine bloße Kündigung beseitigt einen bereits verdienten Anspruch nicht — fordern Sie deshalb immer eine Liste der nachgewiesenen Interessenten an.

Ist ein mündlich geschlossener Maklervertrag wirksam?

Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses nicht. § 656a BGB verlangt für solche Maklerverträge seit dem 23.12.2020 die Textform. Wird sie nicht eingehalten, ist der Vertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig und es entsteht kein Provisionsanspruch. Textform bedeutet dabei nur: dokumentiert auf Papier, per E-Mail oder Fax — eine Unterschrift ist nicht nötig.

Was gilt als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung?

Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 BGB vor, wenn Ihnen die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ende der Laufzeit nicht zugemutet werden kann. In der Praxis kommen dafür etwa anhaltende Untätigkeit trotz Aufforderung, gravierend fehlerhafte Angaben im Exposé oder Besichtigungen ohne Absprache in Betracht. Bei Pflichtverletzungen ist in der Regel zuerst eine Abmahnung mit Fristsetzung nötig (§ 314 Abs. 2 BGB), und die Kündigung muss innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis erfolgen (§ 314 Abs. 3 BGB).

Muss die Kündigung des Maklervertrags schriftlich erfolgen?

Gesetzlich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, sofern der Vertrag nichts anderes regelt. Praktisch sollten Sie trotzdem immer schriftlich kündigen und den Zugang nachweisen können — etwa per E-Mail und zusätzlich per Einschreiben. Im Streit über den Provisionsanspruch ist das Datum des Zugangs oft der entscheidende Punkt.

Was ist ein qualifizierter Alleinauftrag?

Beim qualifizierten Alleinauftrag verpflichten Sie sich zusätzlich, auch selbst gefundene Interessenten an den Makler zu verweisen — Sie können also faktisch nicht mehr provisionsfrei verkaufen. Wegen dieser erheblichen Benachteiligung kann eine solche Verweisungsklausel nach der Rechtsprechung nicht wirksam über Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, sondern nur individuell ausgehandelt (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 40/19).

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