Ratgeber · Steuern & Recht

Kaufvertrag beim Hausverkauf: Inhalt, Ablauf & Fallstricke 2026.

Den Kaufvertrag schreibt weder Sie noch ein Makler, sondern der Notar. Welche Klauseln über Ihr Geld entscheiden, wo „gekauft wie gesehen“ endet — und warum die Unterschrift noch lange nicht das Ende ist.

Erten Dörter
Gründer · 20+ Jahre Immobilien
Veröffentlicht31. Juli 2026
Aktualisiert31. Juli 2026
Lesezeit10 Min.
Symbolbild, KI-generiert
⚖️ Rechtsgrundlage: Dieser Artikel beruht auf § 311b BGB (Beurkundungspflicht), §§ 434, 444 BGB (Sachmangel, Gewährleistungsausschluss), § 883 BGB (Vormerkung), § 17 Abs. 2a BeurkG (Zwei-Wochen-Frist), § 14 BNotO (Amtspflichten des Notars), § 22 GrEStG (Unbedenklichkeitsbescheinigung) und dem GNotKG, Stand Juli 2026. Ausführungen zu Rechts- und Steuerthemen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Beim Kaufvertrag hört das Verhandeln auf und das Formale beginnt — und genau hier machen private Verkäufer die teuersten Fehler. Nicht, weil der Vertrag kompliziert wäre, sondern weil viele ihn für eine Formsache halten. Er ist das Gegenteil davon: Was nicht in der notariellen Urkunde steht, existiert rechtlich nicht.

Die gute Nachricht zuerst: Sie müssen den Vertrag nicht schreiben und auch niemanden dafür bezahlen, der ihn schreibt. Das macht der Notar — kraft Gesetzes, unparteiisch, für beide Seiten. Ein Makler erstellt keinen Kaufvertrag; er darf es rechtlich gar nicht. Wer glaubt, er brauche für diesen Schritt zwingend einen Makler, zahlt für eine Leistung, die der Notar ohnehin erbringt.

Dieser Artikel zeigt, wer den Vertrag erstellt, welche Klauseln über Ihr Geld entscheiden, wann die vieldiskutierte Zwei-Wochen-Frist überhaupt gilt, wo der Gewährleistungsausschluss endet — und warum zwischen Unterschrift und Kaufpreiseingang regelmäßig sechs Wochen liegen.

Wer erstellt den Kaufvertrag beim Hausverkauf?

Der Notar — und zwar zwingend. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Ohne sie ist der Vertrag nichtig. Ein per E-Mail bestätigter Kaufpreis, ein Handschlag, eine unterschriebene Reservierungsvereinbarung: rechtlich alles kein Kaufvertrag.

Wichtig für Ihre Erwartungshaltung: Der Notar ist kein Anwalt einer Seite. Nach § 14 BNotO ist er zur Unparteilichkeit verpflichtet. Er belehrt beide Parteien, formuliert rechtssicher und sorgt für die Abwicklung über das Grundbuch — er verhandelt aber nicht für Sie und prüft auch nicht, ob Ihr Kaufpreis marktgerecht ist. Diese Rollenverteilung ist der Grund, warum ein Verkauf ohne Makler bei diesem Schritt keine Lücke hinterlässt: Die juristische Arbeit erledigt ohnehin der Notar.

Das Wichtigste in Kürze:

Was gehört in den Kaufvertrag?

Ein Immobilienkaufvertrag hat in der Regel 20 bis 40 Seiten, von denen die meisten Standard sind. Entscheidend sind wenige Stellen — und die sollten Sie kennen, bevor Sie im Notartermin sitzen. Der wichtigste Grundsatz: Der Vertrag muss vollständig beurkundet werden. Mündliche Nebenabreden — „die Einbauküche bleibt drin“, „die Ölheizung wird noch befüllt“ — sind nicht nur unwirksam, sie können im Extremfall den gesamten Vertrag angreifbar machen.

RegelungspunktWorauf Sie als Verkäufer achtenGrundlage
Vertragsparteien & ObjektExakte Bezeichnung nach Grundbuch: Blatt, Flur, Flurstück, Größe. Bei Miteigentum müssen alle Eigentümer unterschreiben oder wirksam vertreten sein.Grundbuch
Kaufpreis & FälligkeitBetrag, Konto und die Bedingungen, unter denen gezahlt wird. Hier entscheidet sich, wann Ihr Geld kommt.§ 433 BGB
Übergabe / BesitzübergangDatum, ab dem Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Käufer übergehen — üblicherweise Kaufpreiseingang, nicht Beurkundung.§ 446 BGB
GewährleistungAusschluss für Sachmängel plus ausdrückliche Offenlegung aller Ihnen bekannten Mängel.§§ 434, 444 BGB
Belastungen im GrundbuchWelche Rechte gelöscht werden (Ihre Grundschuld) und welche bestehen bleiben (Wegerecht, Wohnrecht, Baulast).Abt. II & III
Zubehör & InventarWas mitverkauft wird, am besten mit Wertansatz — separat ausgewiesenes Inventar mindert die Grunderwerbsteuer des Käufers.§§ 2, 9 GrEStG
Auflassung & VormerkungEinigung über den Eigentumsübergang und Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers.§§ 873, 883 BGB

Zwei Punkte werden regelmäßig unterschätzt. Erstens die Belastungen in Abteilung II: Ein Wohnrecht der Mutter oder eine Baulast auf dem Nachbargrundstück muss offen im Vertrag stehen — nachträglich entdeckt, ist das ein klassischer Streitfall. Zweitens das Inventar: Wird eine Einbauküche mit realistischem Wert separat ausgewiesen, spart der Käufer darauf die Grunderwerbsteuer. Das ist ein legitimes Verhandlungsargument — überzogene Beträge prüft das Finanzamt allerdings. Welche Unterlagen der Notar für all das braucht, listet unsere Übersicht der Unterlagen für den Hausverkauf.

Die Zwei-Wochen-Frist: Wann gilt sie wirklich?

Kaum eine Regel wird beim Immobilienkauf so oft falsch zitiert. Nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG soll der Notar dem Verbraucher den Vertragsentwurf zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen. Der entscheidende Halbsatz wird dabei meist überlesen: Die Vorschrift gilt nur für Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB — also für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.

Praktisch heißt das: Verkauft ein Bauträger oder gewerblicher Immobilienhändler an eine Privatperson, greift die Frist. Verkaufen zwei Privatpersonen untereinander — der Normalfall beim Hausverkauf —, gilt sie rechtlich nicht. Auch dann nicht, wenn ein Makler eingeschaltet ist: Der Makler ist nicht Vertragspartei. Und wichtig: Wenn die Frist gilt, muss der Entwurf vom Notar kommen; die Übersendung durch einen Makler genügt nach der Rechtsprechung nicht.

KonstellationZwei-Wochen-Frist
Privatperson verkauft an Privatpersongilt nicht
Bauträger/Unternehmer verkauft an Verbrauchergilt
Verbraucher verkauft an Unternehmer (z. B. Ankaufsfirma)gilt
Unternehmer verkauft an Unternehmergilt nicht

Ein Verstoß macht den Vertrag im Übrigen nicht unwirksam — er berührt die Amtspflichten des Notars und kann dessen Haftung auslösen. Unsere Empfehlung ist trotzdem eindeutig: Nehmen Sie sich die zwei Wochen, auch wenn Sie sie nicht müssen. Wer den Entwurf am Vorabend zum ersten Mal liest, verhandelt nicht mehr — er unterschreibt nur noch. Lesen Sie den Entwurf mit einem konkreten Auftrag: Stimmen Kaufpreis, Übergabedatum und Zubehörliste? Sind alle Ihnen bekannten Mängel drin? Und was steht zu Belastungen, die bestehen bleiben sollen?

„Gekauft wie gesehen“: Wo Ihr Haftungsausschluss endet

In praktisch jedem privaten Immobilienkaufvertrag steht ein Ausschluss der Sachmängelhaftung. Zwischen Privatleuten ist das zulässig und üblich — und er ist Ihr wichtigster Schutz vor Ansprüchen, die Jahre später auftauchen. Aber er hat eine harte Grenze: Nach § 444 BGB ist der Ausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

Arglist setzt Vorsatz voraus — grobe Fahrlässigkeit genügt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht. Es reicht aber bereits bedingter Vorsatz: Wer einen Mangel für möglich hält und ihn billigend verschweigt, handelt arglistig. Besonders relevant für Verkäufer älterer Häuser: Nach der jüngeren BGH-Rechtsprechung genügt schon die Kenntnis von Symptomen — etwa wiederkehrende feuchte Stellen im Keller —, auch wenn Sie die genaue Ursache nie ermittelt haben. Und die Offenbarungspflicht entfällt nicht dadurch, dass der Käufer sich theoretisch selbst hätte informieren können.

Praxisfall: Reihenhaus, Baujahr 1974

Verkäufer weiß von zwei Wasserschäden im Keller (2019, 2023), Ursache nie geklärt
Variante A: nicht erwähnt, Vertrag mit Gewährleistungsausschluss Ausschluss greift nicht
Mögliche Folge: Minderung oder Rückabwicklung, geschätzte Sanierung 28.000 €
Variante B: im Vertrag offengelegt, Käufer kalkuliert ein, Preisabschlag 8.000 €
Unterschied durch drei Sätze in der Urkunde 20.000 €

Die Rechnung ist illustrativ, das Muster nicht: Offenlegen kostet einmal Verhandlungsspielraum, Verschweigen kostet potenziell den Gewährleistungsausschluss — und damit die gesamte Sicherheit, für die Sie ihn vereinbart haben. Schreiben Sie bekannte Mängel deshalb ausdrücklich und benannt in die Urkunde, nicht in eine E-Mail und nicht ins Exposé. Nur was beurkundet ist, beweist im Streitfall, dass Sie aufgeklärt haben.

Kaufpreisfälligkeit: Wann Ihr Geld tatsächlich kommt

Der häufigste Irrtum privater Verkäufer: Nach der Beurkundung sei das Geld da. Ist es nicht. Der Kaufpreis wird nicht mit der Unterschrift fällig, sondern erst, wenn der Notar die Fälligkeitsmitteilung an den Käufer verschickt. Das tut er, sobald die im Vertrag vereinbarten Voraussetzungen nachweislich vorliegen — er prüft das für beide Seiten.

Typischerweise sind das drei Dinge:

Zwischen Notartermin und Fälligkeitsmitteilung liegen in der Praxis meist vier bis acht Wochen, abhängig von der Bearbeitungszeit des Grundbuchamts und davon, wie schnell Ihre Bank die Löschungsbewilligung schickt. Danach hat der Käufer üblicherweise noch eine Zahlungsfrist von 10 bis 14 Tagen. Planen Sie also nicht mit Geldeingang im Monat der Beurkundung — besonders nicht, wenn Sie eine Anschlussimmobilie finanzieren.

Ein Punkt, den Sie aktiv steuern können: Fordern Sie die Löschungsbewilligung bei Ihrer Bank an, sobald der Kaufvertragsentwurf steht, nicht erst nach dem Termin. Das ist regelmäßig der längste Einzelposten in der Kette. Wie sich eine vorzeitige Ablösung auf Ihre Finanzierung auswirkt, klärt der Ratgeber zur Vorfälligkeitsentschädigung beim Hausverkauf.

Und noch etwas: Verkauft ist die Immobilie erst mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Die nimmt das Grundbuchamt vor, nachdem der Kaufpreis gezahlt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach § 22 GrEStG vorliegt — also nachdem der Käufer die Grunderwerbsteuer entrichtet hat. Bis dahin vergehen ab Beurkundung häufig drei bis sechs Monate.

Wer zahlt Notar, Grundbuch und Grunderwerbsteuer?

Die Kostenverteilung ist nicht gesetzlich zwingend, aber bundesweit einheitlich üblich: Der Käufer zahlt Notar- und Grundbuchkosten sowie die Grunderwerbsteuer. Der Verkäufer trägt nur die Kosten, die durch die Löschung seiner eigenen Grundschulden entstehen. Die Notargebühren richten sich nach dem GNotKG, sind bundesweit gleich und nicht verhandelbar — ein günstigerer Notar ist keine Option, die es gibt.

PositionWer zahltGrößenordnung
Notar- und Grundbuchkosten (Kaufabwicklung)Käuferca. 1,5–2,0 % vom Kaufpreis
GrunderwerbsteuerKäufer3,5–6,5 % je nach Bundesland
Löschung bestehender GrundschuldenVerkäufermeist wenige Hundert €
Vorfälligkeitsentschädigung der BankVerkäuferobjektabhängig
Energieausweis, UnterlagenbeschaffungVerkäuferca. 100–700 €

Die Grunderwerbsteuer ist Ländersache und reicht 2026 von 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, dem Saarland und Schleswig-Holstein. Für Sie als Verkäufer ist das kein Kostenposten — wohl aber ein Faktor in der Kaufkraft Ihrer Interessenten: In NRW muss ein Käufer bei 450.000 € Kaufpreis rund 29.250 € Grunderwerbsteuer zusätzlich aus Eigenkapital aufbringen. Wie sich Notarkosten im Detail zusammensetzen, rechnet unser Ratgeber Notarkosten beim Hausverkauf vor.

Fünf Fehler, die Verkäufer im Kaufvertrag teuer zu stehen kommen

Vom Entwurf zum unterschriebenen Vertrag — und dann?

Der Kaufvertrag ist der letzte formale Schritt, aber er entscheidet nicht über den Preis. Der wird viel früher festgelegt: bei der Bewertung, in der Vermarktung und in der Verhandlung. Wo der Notartermin im Gesamtprozess steht, zeigt unser Überblick zum Ablauf des Hausverkaufs. Ob nach dem Verkauf Steuer anfällt, klärt der Ratgeber zur Spekulationssteuer.

Für den Weg dorthin gibt es drei Modelle: Sie machen alles selbst — möglich, aber zeitintensiv und in der Preisfindung riskant. Sie beauftragen einen klassischen Makler — mit üblicherweise 3,57 % Provision auf Verkäuferseite, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Oder Sie nutzen ein Festpreis-Modell wie privatverkaufen.de: Bewertung, Unterlagen, Vermarktung und Begleitung bis zum Notartermin zum Festpreis ab 3.990 € — ohne prozentuale Provision. Bei 500.000 € Verkaufspreis ist das der Unterschied zwischen 3.990 € und 17.850 €.

Checkliste: Kaufvertrag beim Hausverkauf

Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; Ausführungen zu Rechts- und Steuerthemen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Quellen: BGB (§§ 311b, 433, 434, 444, 446, 873, 883), Beurkundungsgesetz (§ 17 Abs. 2a), Bundesnotarordnung (§ 14), Baugesetzbuch (§ 28), Grunderwerbsteuergesetz (§§ 2, 22), Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG); Grunderwerbsteuersätze der Länder, Stand Juli 2026.

Über den Autor

Erten Dörter

Gründer DOERTER. Holdings · ehem. Lizenzpartner Engel & Völkers

Erten Dörter hat in 20 Jahren über 1.000 Immobilienverkäufe begleitet — von der 2-Zimmer-ETW in Köln-Sülz bis zum Mehrfamilienhaus im Bergischen Land. Heute strukturiert er bei DOERTER. den Verkaufsprozess für private Eigentümer neu.

1.000+begleitete Verkäufe
500+ Mio €Transaktionsvolumen
20 JahreBranchenerfahrung
Häufige Fragen

Was Sie noch wissen möchten.

Die häufigsten Fragen aus unseren Beratungsgesprächen — kompakt beantwortet.

Wer erstellt den Kaufvertrag beim Hausverkauf?

Der Notar. Ein Grundstückskaufvertrag bedarf nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung — ohne sie ist er nichtig. Makler, Verkäufer und Käufer dürfen den Vertrag nicht selbst aufsetzen; sie liefern dem Notar nur die Eckdaten. Der Notar ist dabei nach § 14 BNotO zur Unparteilichkeit verpflichtet und berät beide Seiten neutral.

Muss der Kaufvertrag zwei Wochen vorher vorliegen?

Nur bei Verbraucherverträgen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG greift, wenn auf einer Seite ein Unternehmer und auf der anderen ein Verbraucher steht — etwa beim Kauf vom Bauträger. Verkaufen Privatpersonen an Privatpersonen, gilt die Frist rechtlich nicht. Empfehlenswert ist die Vorlaufzeit trotzdem: Wer den Entwurf erst am Vortag liest, verhandelt nicht mehr, sondern unterschreibt nur noch.

Was gehört zwingend in den Immobilienkaufvertrag?

Die genaue Bezeichnung von Verkäufer, Käufer und Grundstück nach Grundbuch, der Kaufpreis und seine Fälligkeitsvoraussetzungen, der Übergabetermin mit Übergang von Nutzen und Lasten, die Regelung zu Belastungen im Grundbuch, der Gewährleistungsausschluss samt offengelegter Mängel, mitverkauftes Zubehör und die Auflassung. Fehlt eine Nebenabrede in der Urkunde, ist sie im Zweifel nicht durchsetzbar.

Schützt „gekauft wie gesehen“ den Verkäufer vor jeder Haftung?

Nein. Der Gewährleistungsausschluss ist zwischen Privatleuten grundsätzlich wirksam, greift aber nach § 444 BGB nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Nach der BGH-Rechtsprechung genügt für Arglist bereits das Wissen um Symptome — etwa wiederkehrende Feuchtigkeit —, auch wenn die Ursache unbekannt ist. Bekannte Mängel gehören deshalb offen in die Urkunde.

Wann wird der Kaufpreis nach der Beurkundung fällig?

Nicht mit der Unterschrift, sondern mit der Fälligkeitsmitteilung des Notars. Diese verschickt er, sobald die vertraglichen Voraussetzungen nachweislich vorliegen — typischerweise Eintragung der Auflassungsvormerkung, Verzicht der Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht und Löschungsunterlagen für bestehende Grundschulden. In der Praxis dauert das meist vier bis acht Wochen nach dem Notartermin.

Wer zahlt Notar und Grunderwerbsteuer beim Hausverkauf?

Üblicherweise der Käufer. Er trägt Notar- und Grundbuchkosten von zusammen rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises sowie die Grunderwerbsteuer, die je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent liegt (NRW: 6,5 Prozent, Stand Juli 2026). Der Verkäufer zahlt in der Regel nur die Kosten für die Löschung eigener Grundschulden. Die Gebühren richten sich bundeseinheitlich nach dem GNotKG und sind nicht verhandelbar.

Kann man vom notariellen Kaufvertrag zurücktreten?

Nur in engen Grenzen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es beim beurkundeten Grundstückskaufvertrag nicht. Ein Rücktritt kommt praktisch nur in Betracht, wenn der Vertrag ihn ausdrücklich vorsieht — etwa als Rücktrittsrecht des Verkäufers bei ausbleibender Kaufpreiszahlung — oder wenn gesetzliche Rücktrittsgründe wie arglistige Täuschung vorliegen. Eine einvernehmliche Aufhebung ist möglich, muss aber erneut beurkundet werden und kostet ein zweites Mal Gebühren.

Wann bin ich als Verkäufer wirklich raus aus der Immobilie?

Erst mit der Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch. Die Beurkundung verpflichtet nur zur Übertragung; das Eigentum wechselt mit der Grundbuchumschreibung, die das Grundbuchamt nach Kaufpreiszahlung und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vornimmt. Zwischen Notartermin und Umschreibung liegen häufig drei bis sechs Monate.

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