Auflassungsvormerkung 2026: Funktion, Kosten, Ablauf | DOERTER.
Immobilien-Lexikon · Kaufprozess

Auflassungsvormerkung, einfach erklärt.

Der Reservierungseintrag in Abteilung II des Grundbuchs. Sichert den Käufer zwischen Kaufvertrag und endgültiger Eigentumsumschreibung vor Zweitverkauf, Belastungen oder Insolvenz des Verkäufers.

Erten Dörter
Gründer · 20+ Jahre Immobilien
Veröffentlicht19. Mai 2026
Aktualisiert19. Mai 2026
Lesezeit6 Min.

Auflassungsvormerkung 2026: Funktion, Kosten, Ablauf

Was ist die Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs, geregelt in § 883 BGB. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübergang — und zwar in der kritischen Zeit zwischen notarieller Beurkundung des Kaufvertrags und endgültiger Eigentumsumschreibung.

Diese Zwischenzeit dauert typischerweise sechs bis zwölf Wochen: Grunderwerbsteuer wird gezahlt, Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt, Lastenfreistellung organisiert, Kaufpreis fließt über das Notaranderkonto. Erst danach kann das Grundbuchamt den neuen Eigentümer in Abteilung I eintragen.

Ohne Vormerkung wäre der Käufer in dieser Zeit ungeschützt — der Verkäufer könnte theoretisch ein zweites Mal verkaufen, neue Belastungen eintragen lassen oder Insolvenz anmelden. Die Vormerkung verhindert das.

Wozu dient die Vormerkung konkret?

Drei Sicherungswirkungen:

Praktisch: Die Vormerkung ist Standard in jedem Notarvertrag. Ohne sie würde keine Bank den Kaufpreis freigeben, und kein vorsichtiger Käufer würde unterschreiben.

Eintragung Schritt für Schritt

Der Notar veranlasst alles — der Käufer muss nichts selbst tun:

  1. Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags. Im Vertragstext bewilligen Verkäufer und Käufer ausdrücklich die Eintragung der Vormerkung.
  2. Antrag beim Grundbuchamt innerhalb weniger Tage durch den Notar — meist sofort am gleichen Tag elektronisch.
  3. Eintragung in Abteilung II durch den Rechtspfleger. Reihenfolge nach Antragseingang (§ 17 GBO) — wichtig bei gleichzeitigen Vorgängen.
  4. Mitteilung an den Notar und damit indirekt an den Käufer. Der Vormerkungsschutz wirkt rückwirkend zum Antragstag.

Bearbeitungszeit beim Grundbuchamt: in der Regel ein bis drei Wochen. In stark ausgelasteten Großstädten (München, Berlin) auch länger.

Was kostet die Auflassungsvormerkung?

Zwei Posten, beide klein:

Summe: ca. 450 Euro bei 450.000 Euro Kaufpreis. Diese Kosten sind Teil der üblichen Notarkosten und der Kaufnebenkosten — getragen vom Käufer.

Wann wird die Vormerkung gelöscht?

Mit der endgültigen Eigentumsumschreibung. Sobald der Käufer als neuer Eigentümer in Abteilung I eingetragen ist, hat die Vormerkung ihren Zweck erfüllt und wird vom Grundbuchamt automatisch gelöscht — kein separater Antrag nötig.

Wird der Kaufvertrag aus irgendeinem Grund rückabgewickelt (Rücktritt, gerichtliche Anfechtung), muss die Vormerkung aktiv gelöscht werden. Der Notar braucht dafür eine Löschungsbewilligung des Käufers — meist als formaler Schritt der Rückabwicklung.

Vormerkung vs. Auflassung — die zwei Begriffe

Häufige Verwechslung. Beide stehen im Kaufvertrag, sind aber unterschiedlich:

Vereinfacht: Die Auflassung ist die Übergabe-Erklärung, die Vormerkung ist die Quittung im Grundbuch, dass diese Erklärung gemacht wurde — bis die Eigentumsumschreibung sie überflüssig macht.

Was bedeutet das für Verkäufer?

Die Auflassungsvormerkung schränkt den Verkäufer für die Dauer der Eintragung ein — er kann die Immobilie nicht mehr anderweitig veräußern oder belasten. Das ist Sinn der Sache und sollte Sie nicht beunruhigen, aber ist gut zu wissen:

Im Privatverkauf ist die Vormerkung ein Standardvorgang, der den Käufer beruhigt und damit Ihre Verhandlungsposition stärkt. Käufer mit ungesicherten Konstellationen tendieren zu niedrigeren Geboten — das vermeiden Sie mit dem üblichen Vormerkungs-Standard.

Über den Autor

Erten Dörter

Gründer DOERTER. Holdings · ehem. Lizenzpartner Engel & Völkers

Erten Dörter hat in 20 Jahren über 1.000 Immobilienverkäufe begleitet — von der 2-Zimmer-ETW in Köln-Sülz bis zum Mehrfamilienhaus im Bergischen Land. Heute strukturiert er bei DOERTER. den Verkaufsprozess für private Eigentümer neu.

1.000+begleitete Verkäufe
500+ Mio €Transaktionsvolumen
20 JahreBranchenerfahrung
Häufige Fragen

Was Käufer und Verkäufer oft fragen.

Die häufigsten Fragen zur Auflassungsvormerkung — kompakt beantwortet.

Was ist die Auflassungsvormerkung?

Eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs nach § 883 BGB. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübergang gegen Zweitverkauf, neue Belastungen oder Insolvenz des Verkäufers — bis die finale Umschreibung im Grundbuch erfolgt.

Was kostet die Auflassungsvormerkung?

Notarkosten für die Eintragung etwa 0,5 Promille vom Kaufpreis (bei 450.000 Euro also rund 225 Euro) plus Grundbuchgebühren in ähnlicher Höhe. Beide Posten sind Teil der üblichen Notarkosten und werden vom Käufer getragen.

Wer beantragt die Eintragung?

Der Notar beantragt die Eintragung unmittelbar nach Beurkundung des Kaufvertrags beim zuständigen Grundbuchamt. Käufer und Verkäufer müssen nichts selbst tun — die Eintragung ist automatischer Bestandteil jedes Standard-Notarvertrags.

Wie lange bleibt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch?

Bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung — typischerweise sechs bis zwölf Wochen nach Notartermin. Mit der Umschreibung wird die Vormerkung automatisch gelöscht. Wer als Verkäufer Bedenken hat: Die Vormerkung blockiert nichts, sie sichert nur den Käufer.

Was passiert, wenn der Verkäufer trotz Vormerkung doppelt verkauft?

Der eingetragene Käufer setzt sich durch. Die Vormerkung wirkt absolut gegen alle Dritten (§ 883 Abs. 2 BGB). Ein späterer Käufer kann kein Eigentum erwerben, selbst wenn er gutgläubig war. Der erste Käufer hat einen klagbaren Anspruch.

Ist die Auflassungsvormerkung dasselbe wie die Auflassung?

Nein. Die Auflassung (§ 925 BGB) ist die formelle dingliche Einigung über den Eigentumsübergang im Notartermin. Die Vormerkung ist nur die Sicherung dieses Anspruchs im Grundbuch. Erst die Eintragung des neuen Eigentümers in Abteilung I vollzieht die Auflassung.

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