Wohnrecht 2026: § 1093 BGB, lebenslang, Wertminderung, Praxis | DOERTER.
Immobilien-Lexikon · Recht & Grundbuch

Wohnrecht, einfach erklärt.

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB — das Recht, eine Wohnung oder ein Haus auf Lebenszeit zu bewohnen. Wie es bestellt wird, welche Pflichten daraus folgen und wie es sich auf den Verkaufspreis Ihrer Immobilie auswirkt.

Erten Dörter
Gründer · 20+ Jahre Immobilien
Veröffentlicht19. Mai 2026
Aktualisiert22. Mai 2026
Lesezeit7 Min.

Wohnrecht 2026: § 1093 BGB, lebenslang, Wertminderung, Praxis

Was ist das Wohnrecht?

Das Wohnrecht nach § 1093 BGB ist eine der häufigsten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten in Deutschland. Es berechtigt eine bestimmte Person, eine Wohnung oder ein Haus auf Lebenszeit (oder eine vereinbarte Zeit) zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen — ohne dafür Miete zahlen zu müssen.

Anders als beim Mietverhältnis ist das Wohnrecht ein dingliches Recht: Es wirkt gegen jeden Eigentümer der Immobilie, also auch gegen einen späteren Käufer. Der Eigentümer kann den Berechtigten nicht kündigen — das Wohnrecht erlischt nur mit Tod oder Verzicht.

Typische Anwendungsfälle

Wohnrecht vs. Nießbrauch

Wohnrecht und Nießbrauch werden oft verwechselt — sind aber rechtlich grundverschieden.

Aspekt Wohnrecht Nießbrauch
Rechtsgrundlage§ 1093 BGB§§ 1030 ff. BGB
VermietungNicht erlaubtErlaubt
EigentnutzungErlaubtErlaubt
Bezug von MietenNeinJa
PflichtenGeringerUmfangreicher
KapitalwertNiedrigerHöher

Wann was wählen?

Rechte und Pflichten

Rechte des Berechtigten

Was nicht erlaubt ist

Pflichten des Berechtigten

Pflichten des Eigentümers

Wertminderung berechnen

Methode 1: Kapitalwert nach § 14 BewG

Vereinfacht: Fiktive Jahreskaltmiete × Vervielfältiger. Vervielfältiger nach Alter und Geschlecht (BMF-Tabelle).

Beispielrechnung

EFH mit Wohnrecht für 75-jährige Mutter. Vergleichsmiete für entsprechende Wohnung 1.200 €/Monat = 14.400 €/Jahr.

Verkehrswert Haus ohne Wohnrecht: 600.000 € → Mit Wohnrecht: ca. 470.000-500.000 €

Methode 2: Marktbeobachtung

In der Praxis werden Immobilien mit Wohnrecht oft mit höheren Abschlägen gehandelt als der reine Kapitalwert. Gründe:

Typische Marktabschläge: 30-50 % des Vollwerts bei Wohnrecht über das ganze Haus, 15-30 % bei Wohnrecht über Teile.

Faktoren für die Wertminderung

Erlöschen und Löschung

Erlöschen automatisch

Erlöschen durch Vereinbarung

Löschung im Grundbuch

Auch nach Erlöschen muss die Eintragung formal gelöscht werden:

Ablösung gegen Zahlung

Übliche Strategie vor Verkauf: Der Berechtigte verzichtet auf das Wohnrecht gegen Einmalzahlung. Ablöse-Verhandlungen:

Verkauf mit Wohnrecht

Aufklärungspflicht

Eingetragenes Wohnrecht muss im Kaufvertrag aufgeführt werden. Verschweigen wäre arglistige Täuschung. Üblich: Verkäufer legt aktuellen Grundbuchauszug bei und erläutert die Belastung.

Käufer-Kreise

Strategien für Verkäufer

  1. Vorab Ablösung: Wenn der Berechtigte (z.B. ältere Mutter) verzichtsbereit ist, kann ein Verzicht-Verkauf den Wert deutlich heben. Investition: Ablöse-Zahlung. Rendite: 30-50 % mehr Verkaufspreis
  2. Transparente Vermarktung: Klare Beschreibung von Berechtigtem, Umfang, voraussichtlicher Restdauer
  3. Pflichten-Klarheit: Sehr genau im Kaufvertrag regeln, was Käufer zu erwarten hat
  4. Banken-Vorgespräch: Mit potenziellen Banken klären, ob/wie sie das Objekt finanzieren würden

Typische Probleme

Mein Rat: Wer eine mit Wohnrecht belastete Immobilie verkaufen will, sollte zuerst die Möglichkeit einer Ablösung prüfen. Wenn der Berechtigte verhandlungsbereit ist (oft bei kleineren Geldbeträgen oder dem Wunsch nach einem altersgerechten Umzug), kann eine Investition von 50.000 € am Verkaufspreis 100.000-200.000 € einbringen. Die Wirtschaftlichkeit ist meist klar zugunsten der Ablösung.

Über den Autor

Erten Dörter

Gründer DOERTER. Holdings · ehem. Lizenzpartner Engel & Völkers

Erten Dörter hat in 20 Jahren über 1.000 Immobilienverkäufe begleitet — von der 2-Zimmer-ETW in Köln-Sülz bis zum Mehrfamilienhaus im Bergischen Land. Heute strukturiert er bei DOERTER. den Verkaufsprozess für private Eigentümer neu.

1.000+begleitete Verkäufe
500+ Mio €Transaktionsvolumen
20 JahreBranchenerfahrung
Häufige Fragen

Was Verkäufer oft fragen.

Die häufigsten Fragen zu „Wohnrecht" — kompakt beantwortet.

Was ist ein Wohnrecht?

Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB. Berechtigt eine bestimmte Person, eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Im Unterschied zum Nießbrauch: nur Eigennutzung erlaubt, keine Vermietung. Wirkt gegen jeden Eigentümer, erlischt mit Tod der berechtigten Person.

Wie wird ein Wohnrecht bestellt?

Durch notariell beurkundete Vereinbarung zwischen Eigentümer und Berechtigtem, Bewilligung in öffentlich beglaubigter Form und Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs. Inhalt: genaue Bezeichnung der Wohnung/Räume, Berechtigter, Pflichten, Dauer. Kosten: 200-500 € Notar- und Grundbuchgebühren.

Wer darf das Wohnrecht ausüben?

Nur der im Grundbuch eingetragene Berechtigte. Familienangehörige dürfen mitwohnen (Ehegatten, Kinder, ggf. Lebenspartner), sofern dies dem üblichen Wohnen entspricht. Vermietung an Dritte ist nicht erlaubt — der Berechtigte kann sein Wohnrecht also nicht in Geld umwandeln.

Wer trägt welche Kosten?

Der Berechtigte trägt: laufende Betriebskosten (Heizung, Strom, Wasser), Schönheitsreparaturen, kleine Reparaturen. Der Eigentümer trägt: Grundsteuer, Gebäudeversicherung, größere Reparaturen, Sanierungen. Genaue Abgrenzung sollte im Bestellungsvertrag geregelt werden.

Wie wirkt sich Wohnrecht auf den Verkaufspreis aus?

Wertmindernd entsprechend dem Kapitalwert des Wohnrechts. Bei einem 70-jährigen Berechtigten und einer fiktiven Miete von 1.000 €/Monat: Kapitalwert ca. 100.000-140.000 €. Der Verkaufspreis sinkt entsprechend. Käufer sind meist Familienmitglieder oder Investoren, die auf das Erlöschen warten.

Wann erlischt das Wohnrecht?

Mit Tod der berechtigten Person (häufigster Fall). Außerdem durch Verzicht (notariell), Zeitablauf (bei befristetem Wohnrecht) oder Aufhebungsvereinbarung. Die Löschung im Grundbuch erfolgt nach Antrag mit entsprechendem Beleg (Sterbeurkunde, Verzichtserklärung).

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