Wohnflächenberechnung 2026: WoFlV, II. BV, DIN 277 im Vergleich | DOERTER.
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Wohnflächenberechnung, einfach erklärt.

Die verbindliche Berechnung der Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFlV). Welche Räume voll, anteilig oder gar nicht zählen — und warum eine falsch angegebene Wohnfläche beim Verkauf zu Klagen und Preisminderung führen kann.

Erten Dörter
Gründer · 20+ Jahre Immobilien
Veröffentlicht19. Mai 2026
Aktualisiert22. Mai 2026
Lesezeit7 Min.

Wohnflächenberechnung 2026: WoFlV, II. BV, DIN 277 im Vergleich

Was regelt die WoFlV?

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003 ist die heute maßgebliche Regelung zur Berechnung der Wohnfläche einer Immobilie. Sie löste die ältere II. Berechnungsverordnung (II. BV) ab und gilt verbindlich für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Im freien Wohnungsmarkt ist sie zwar nicht zwingend, hat sich aber als de-facto-Standard etabliert — vor allem im Mietrecht und bei Immobilienverkäufen.

Auch der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass die WoFlV der maßgebliche Berechnungsmaßstab ist, wenn die Parteien keine andere Methode vereinbart haben (BGH VIII ZR 86/08). Wer als Verkäufer eine Wohnfläche angibt, sollte sich daher an die WoFlV halten.

Drei Berechnungsmethoden im Vergleich

  • WoFlV (2004): Aktueller Standard im Wohnungsbau. Gilt für Mietverträge, Kaufverträge, Bewertungen.
  • II. BV (bis 2003): Vorgängernorm — kommt heute nur noch bei Altverträgen vor. Etwas andere Anteilsregeln.
  • DIN 277: Standardisierte Brutto-, Netto-, Konstruktions- und Verkehrsflächen. Im Bauwesen üblich, im Wohnflächenrecht aber irrelevant.

Volle Anrechnung

Voll angerechnet wird die Grundfläche aller Wohnräume einer Wohnung — also Räume, die zum Wohnen, Kochen, Schlafen, Essen, Arbeiten dienen. Dazu gehören:

Die Berechnung erfolgt von Wand zu Wand, also lichtes Innenmaß. Wandstärken werden nicht mitgezählt. Bei Mauervorsprüngen unter 0,1 m² werden diese ignoriert.

Anteilige Anrechnung

Einige Flächen werden nicht voll, sondern anteilig angerechnet — weil sie eingeschränkt nutzbar oder nicht in der Wohnung gelegen sind.

Balkone, Loggien, Dachterrassen (25 % bis maximal 50 %)

Nach § 4 Nr. 4 WoFlV werden Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen grundsätzlich zu 25 % angerechnet. Bei besonders attraktiven Außenflächen kann der Anteil auf maximal 50 % erhöht werden — etwa:

Die Wahl zwischen 25 und 50 % muss aber begründet sein und im Streitfall vor Gericht standhalten. Praxis-Standard ist 25 %.

Wintergarten

Schwimmbad in der Wohnung

Beheiztes Hallenbad: 50 %. Unbeheizter Pool oder Außenpool: gar nicht.

Dachschrägen-Sonderregel

Räume mit schrägen Decken — typisch in ausgebauten Dachgeschossen — werden anteilig angerechnet (§ 4 Abs. 2 WoFlV):

Raumhöhe Anrechnung
über 2,00 m100 % (voll)
1,00 bis 2,00 m50 % (halb)
unter 1,00 m0 % (gar nicht)

Beispielrechnung Dachgeschoss

Annahme: Dachgeschoss-Raum mit 30 m² Grundfläche, davon:

Anrechenbare Wohnfläche: 22 m² (statt naiver 30 m²)

Häufiger Fehler: zu großzügige Berechnung

Eigentümer (und manche Makler) rechnen oft Dachschrägen-Flächen unzulässig hoch an — entweder aus Unkenntnis oder aus Vermarktungs-Interesse. Wenn der Käufer später nachmisst und feststellt, dass die Wohnfläche um mehr als 10 % zu hoch angegeben wurde, kann er den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Hauspreis von 600.000 € können das schnell 60.000 € Wertkorrektur sein.

Nicht anrechenbar

Folgende Flächen werden gar nicht zur Wohnfläche gezählt (§ 2 Abs. 3 WoFlV):

Kontrovers: Hobbyraum im Keller

Hobby-, Fitness- oder Partyräume im Keller dürfen nicht zur Wohnfläche gezählt werden, auch wenn sie hochwertig ausgestattet sind. Sie werden als „Nutzfläche“ gehandelt und im Exposé separat ausgewiesen — wertstabil sind sie aber dennoch.

Praxis-Hinweise

Bei der Vermarktung

Im Kaufvertrag

Häufige Streitfälle

Aus Erfahrung: Die Wohnfläche ist nach der Lage der zweitwichtigste Einflussfaktor auf den Kaufpreis. 10 % zu wenig angegeben kostet Sie 10 % Verkaufspreis. 10 % zu viel angegeben kostet Sie später bis zur 10 % Minderungsforderung oder den ganzen Verkauf. Die saubere Berechnung lohnt sich praktisch immer.

Über den Autor

Erten Dörter

Gründer DOERTER. Holdings · ehem. Lizenzpartner Engel & Völkers

Erten Dörter hat in 20 Jahren über 1.000 Immobilienverkäufe begleitet — von der 2-Zimmer-ETW in Köln-Sülz bis zum Mehrfamilienhaus im Bergischen Land. Heute strukturiert er bei DOERTER. den Verkaufsprozess für private Eigentümer neu.

1.000+begleitete Verkäufe
500+ Mio €Transaktionsvolumen
20 JahreBranchenerfahrung
Häufige Fragen

Was Verkäufer oft fragen.

Die häufigsten Fragen zu „Wohnflächenberechnung" — kompakt beantwortet.

Was regelt die Wohnflächenverordnung?

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003 definiert verbindlich, welche Räume und Flächen einer Wohnung zur Wohnfläche zählen — voll, anteilig oder gar nicht. Sie gilt im sozialen Wohnungsbau und ist Maßstab für Mietverträge, Kaufverträge und Bewertungen.

Wie wird der Balkon angerechnet?

Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden grundsätzlich zu 25 % angerechnet, in Ausnahmefällen bis zu 50 % (z.B. sehr großer überdachter Balkon in Süd-Lage). Vorgaben in § 4 WoFlV.

Was ist mit Dachschrägen?

Räume mit Dachschrägen werden anteilig angerechnet: Bei Raumhöhe über 2 m voll, zwischen 1 m und 2 m zur Hälfte, unter 1 m gar nicht (§ 4 Abs. 2 WoFlV). Bei Spitzboden und ausgebautem Dachgeschoss ist die korrekte Berechnung oft entscheidend für den Verkaufspreis.

Welche Räume zählen nicht zur Wohnfläche?

Keller, Heizungsräume, Waschküchen, Trockenräume, Treppen mit mehr als 3 Steigungen, Garagen, Carports, Geschäftsräume. Bei Eigentumswohnungen zählen auch die Wege im Haus und das Treppenhaus nicht. Dachboden zählt nur, wenn er als Wohnraum ausgebaut ist.

Wann ist die Wohnflächenangabe falsch?

Eine Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 Prozent gilt nach BGH-Rechtsprechung als wesentlicher Sachmangel. Der Käufer kann dann Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt verlangen — auch wenn die Sachmängelhaftung im Vertrag ausgeschlossen wurde.

Was kostet eine professionelle Wohnflächenberechnung?

Ein Architekt oder Vermessungsingenieur berechnet die Wohnfläche für 200-600 Euro, abhängig von Größe und Komplexität. Bei größeren Häusern mit Dachschrägen, mehreren Geschossen oder Sonderräumen oft sinnvoll, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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