Werbungskosten Vermietung 2026: Was vermieten Eigentümer absetzen können
Was sind Werbungskosten?
Die Werbungskosten bei Vermietung sind in § 9 EStG geregelt. Sie umfassen alle Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen. Im Klartext: Alles, was Sie als Vermieter für Ihre Immobilie ausgeben, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerlast senken.
Werbungskosten wirken direkt auf die Einkommensteuer: Mieteinnahmen minus Werbungskosten = Einkünfte aus Vermietung. Diese Einkünfte werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Bei einem Spitzensteuersatz von 42 % sparen 1 € Werbungskosten also 42 Cent Steuer.
Übersicht der absetzbaren Kosten
1. Abschreibung (AfA)
Die wichtigste Werbungskosten-Position. Der Wert des Gebäudes (nicht des Grundstücks!) wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
- Wohngebäude ab 1925: 2 % p.a. (50 Jahre)
- Wohngebäude vor 1925: 2,5 % p.a. (40 Jahre)
- Wohngebäude ab 2023: 3 % p.a. (33 Jahre)
- Gewerbeimmobilien: 3 % p.a. (33 Jahre)
2. Schuldzinsen
Alle Zinsen, die für die Finanzierung der vermieteten Immobilie anfallen — Erwerbskredit, Modernisierungskredit, Bereitstellungszinsen. Tilgungsleistungen sind nicht abzugsfähig (kein laufender Aufwand, sondern Vermögensbildung).
3. Erhaltungsaufwand
Laufende Reparaturen und Modernisierungen, die den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Beispiele:
- Reparatur defekter Heizung (gleicher Typ)
- Streichen von Wänden und Decken
- Erneuerung von Bodenbelägen
- Erneuerung der Sanitärgegenstände
- Reparatur des Daches
- Wartungsverträge (Heizung, Aufzug)
Sofort abzugsfähig — können auf 2-5 Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV), falls über 5.000 €.
4. Verwaltungskosten
- Hausverwaltung (typisch 25-50 € pro Wohnung/Monat)
- WEG-Verwaltung (in Wohnungseigentum)
- Steuerberatungskosten für Vermietungs-Steuererklärung
- Anwaltskosten bei Mieterstreitigkeiten
- Notar- und Gerichtskosten (z.B. Mahnverfahren)
5. Grundsteuer und öffentliche Lasten
- Grundsteuer (zur Hälfte nach Grundsteuerreform 2025)
- Erschließungskosten (nachträglich auferlegte)
- Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren (sofern nicht auf Mieter umgelegt)
6. Versicherungen
- Gebäudeversicherung
- Haftpflichtversicherung für das Mietobjekt
- Mietausfallversicherung
- Glas- und Elementarschadenversicherung
7. Mieterhebliche Kosten
- Inseratskosten bei Neuvermietung
- Mietersuche-Provisionen (Maklergebühren) — bei Bestellerprinzip Vermieter zahlt
- Mietminderungen als Ausfallrisiko
- Räumungs- und Renovierungskosten nach Auszug
8. Sonstige Kosten
- Fahrtkosten zum Objekt (0,30 €/km oder tatsächliche Kosten)
- Bürobedarf für Vermietungs-Verwaltung
- Telefon- und Internet-Anteil (geschätzt)
- Kontoführungsgebühren für separates Vermietungskonto
- Fortbildung zum Mietrecht (Bücher, Seminare)
Erhaltungs- vs. Herstellungsaufwand
Eine zentrale Unterscheidung im Steuerrecht — denn sie entscheidet, ob Kosten sofort oder über Jahrzehnte abziehbar sind.
Erhaltungsaufwand
- Definition: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
- Abzug: Sofort im Jahr der Zahlung, ggf. auf 2-5 Jahre verteilt.
- Beispiele: Reparatur Heizung gleicher Art, Streichen, Bodenbelag erneuern, Fenster gleicher Qualität tauschen.
Herstellungsaufwand
- Definition: Wesentliche Verbesserung, Standard-Anhebung oder Anbau.
- Abzug: Über AfA verteilt (33-50 Jahre).
- Beispiele: Anbau, Dachausbau, Standardanhebung von einfach zu gehoben, Einbau zusätzlicher Sanitärräume, völliger Heizungswechsel (z.B. Öl auf Wärmepumpe).
Anschaffungsnaher Aufwand (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
Eine besondere Falle: Sanierungen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung, die zusammen mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten ausmachen, gelten als Herstellungskosten — nicht als Erhaltungsaufwand. Werden also nicht sofort, sondern über AfA abgeschrieben.
Beispiel anschaffungsnaher Aufwand
ETW gekauft 2024 für 400.000 € (davon 280.000 € Gebäude). 15 %-Grenze = 42.000 €. Wer in den ersten 3 Jahren Sanierungen über 42.000 € macht, kann diese nicht als Erhaltungsaufwand absetzen. Strategie: Reparaturen entweder unter der Grenze halten oder bewusst zur Standardanhebung deklarieren und über AfA absetzen.
Die Abschreibung (AfA)
AfA-Berechnung
Maßgeblich ist der Gebäudewert — nicht der gesamte Kaufpreis. Das Grundstück wird nicht abgeschrieben.
Aufteilung Gebäudewert / Grundstück
Bei ETW typisch 80 % Gebäude / 20 % Grundstück. Bei EFH oft 70 % / 30 %. Bei Top-Lagen (Innenstadt) kann der Grundstücksanteil 40-50 % betragen. Genaue Aufteilung in der Bauakten- oder Bodenrichtwert-Auskunft.
Beispiel AfA
ETW gekauft 2024 für 400.000 €, davon 80 % Gebäude = 320.000 €. AfA-Satz 2 % (Baujahr 1990).
- AfA pro Jahr: 320.000 × 2 % = 6.400 €
- Über 50 Jahre verteilt: 320.000 €
- Bei Spitzensteuersatz 42 %: 6.400 × 42 % = 2.688 € Steuerersparnis pro Jahr
Sonderabschreibungen
Bei bestimmten Maßnahmen sind höhere AfA-Sätze möglich:
- Denkmal-AfA (§ 7i EStG): 100 % der Sanierungskosten in 12 Jahren absetzbar
- Sanierungsgebiet-AfA (§ 7h EStG): wie Denkmal-AfA, in Sanierungsgebieten
- Sonder-AfA Wohnungsbau (§ 7b EStG): zeitlich befristete Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau
Nicht absetzbar
Was Vermieter nicht von der Steuer absetzen können
- Tilgungsleistungen für den Kredit (keine laufenden Aufwendungen)
- Eigene Arbeitsleistung (z.B. selbst gestrichene Wände)
- Maklerprovision beim Verkauf (mindert nur Veräußerungsgewinn)
- Spekulationssteuer / Veräußerungsgewinn-Steuer
- Privater Anteil bei gemischter Nutzung (z.B. selbst genutzte Wohnung im 2-Familienhaus)
- Anschaffungskosten der Immobilie direkt (werden über AfA verteilt)
- Erwerbsnebenkosten der Anschaffung (Notar, Grunderwerbsteuer, Makler) — gelten als Anschaffungsnebenkosten, werden mit den Anschaffungskosten über AfA abgeschrieben
Praxis-Tipps
1. Sauberes Belegsystem
- Separates Konto für Vermietung — vereinfacht Belegführung und Nachweis
- Belege chronologisch sammeln — Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge
- 10 Jahre aufbewahren — gesetzliche Pflicht
- Digital scannen — erlaubt nach GoBD
2. Steuerlich kluges Timing
- Erhaltungsaufwand vor Jahresende tätigen — wirkt sofort steuermindernd
- Bei mehreren Sanierungen: Verteilung auf mehrere Jahre, um Spitzensteuer-Sprünge zu vermeiden
- Anschaffungsnaher Aufwand: 15 %-Grenze beachten, ggf. Reparatur ins 4. Jahr verschieben
3. Häufig übersehene Posten
- Fahrtkosten zu Besichtigungen, Hausversammlungen, Reparaturkoordination
- Bürobedarf, Telefon-/Internet-Anteil
- Fortbildungskosten (Vermieterbund-Mitgliedschaft, Bücher)
- Räumungs- und Renovierungskosten nach Auszug — auch wenn Mietkaution einbehalten wurde, sind die Brutto-Kosten Werbungskosten
- Anteilige Kontoführungsgebühren
4. Spezielle Situationen
- Leerstand: Werbungskosten weiter abzugsfähig, wenn Vermietungsabsicht nachweisbar (Inserat, Renovierung)
- Eigenbedarfskündigung: Räumungs- und Renovierungskosten noch im letzten Vermietungsjahr abziehbar
- Vermietung an Angehörige: Mindestens 50 % der ortsüblichen Marktmiete, sonst Kürzung der Werbungskosten (BFH IX R 17/15)
Mein Rat: Eine saubere Werbungskosten-Aufstellung ist die wichtigste Steueroptimierung beim vermieteten Objekt. 200-500 € Steuerberaterkosten amortisieren sich praktisch immer — vor allem bei der Abgrenzung von Erhaltungs- vs. Herstellungsaufwand und bei der korrekten Aufteilung Gebäude/Grundstück. Wer hier Fehler macht, verliert oft mehrere tausend Euro Steuer pro Jahr — und das über die ganze Vermietungsdauer.