Veräußerungsgewinn Immobilie 2026: Berechnung, Versteuerung, Vermeidung | DOERTER.
Immobilien-Lexikon · Steuern & Förderung

Veräußerungsgewinn bei Immobilien.

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie — steuerpflichtig nach § 23 EStG, wenn die Spekulationsfrist nicht eingehalten wurde. Wie er berechnet wird, welche Werbungskosten abgezogen werden dürfen und welche Strategien helfen, die Steuer legal zu vermeiden.

Erten Dörter
Gründer · 20+ Jahre Immobilien
Veröffentlicht19. Mai 2026
Aktualisiert22. Mai 2026
Lesezeit7 Min.

Veräußerungsgewinn Immobilie 2026: Berechnung, Versteuerung, Vermeidung

Was ist der Veräußerungsgewinn?

Der Veräußerungsgewinn ist der steuerpflichtige Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie nach § 23 EStG. Er gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften und wird, wenn er steuerpflichtig ist, mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

Wichtig: Nicht jeder Immobilienverkauf führt zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Zwei zentrale Ausnahmen befreien:

  1. 10-Jahres-Spekulationsfrist überschritten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  2. Ausschließliche Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren

Diese Steuer wird umgangssprachlich oft „Spekulationssteuer“ genannt — formal heißt sie aber Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne.

Berechnung im Detail

Grundformel

Veräußerungsgewinn = Verkaufspreis
− Anschaffungskosten
− Veräußerungskosten
+ bisher genutzte AfA (nur bei vermieteten Objekten)

Anschaffungskosten (was alles dazugehört)

Veräußerungskosten (was abgezogen werden darf)

Beispielrechnung

Vermietete ETW gekauft 2017 für 280.000 €, Erwerbsnebenkosten 30.000 €. Verkauft 2026 für 450.000 €, Veräußerungskosten 22.000 €. AfA über 9 Jahre genutzt: 50.400 €.

Da die Spekulationsfrist (10 Jahre) noch nicht überschritten ist, wird dieser Gewinn voll versteuert.

Spekulationsfrist & Ausnahmen

10-Jahres-Frist

Die Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag des notariellen Kaufvertrags der Anschaffung und endet am Tag des notariellen Verkaufsvertrags. Zwischenzeitliche Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist irrelevant — nur die Beurkundungs-Daten zählen.

Wird die Immobilie also am 15.06.2017 notariell gekauft, ist sie frühestens am 16.06.2027 verkaufbar, ohne in die Spekulationsfrist zu fallen.

Eigennutzungs-Ausnahme

Auch ohne Einhaltung der 10-Jahres-Frist ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn:

Wichtig: „Im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren“ wird kalenderbezogen interpretiert (nicht 36-Monats-Frist). Auch ein nur kurzfristiges Wohnen — etwa von Dezember 2024 bis Januar 2026 — kann ausreichen, weil drei Kalenderjahre berührt wurden.

Was ist Eigennutzung?

Abziehbare Kosten

Anschaffungsnaher Aufwand

Sanierungen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung erfolgen und mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten ausmachen, gelten als Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Sie werden den Anschaffungskosten zugerechnet und damit über die AfA abgeschrieben — und mindern später den Veräußerungsgewinn.

Erhaltungsaufwand

Reparaturen und laufende Instandhaltung sind sofort abzugsfähig als Werbungskosten (wenn vermietet) oder gar nicht (wenn selbst genutzt). Sie mindern nicht den Veräußerungsgewinn.

Modernisierungen

Modernisierungen, die den Standard wesentlich heben (von einfach zu mittel, von mittel zu gehoben), gelten als Herstellungskosten und werden den Anschaffungskosten zugerechnet.

Häufiger Fehler: Belege fehlen

Wer Sanierungskosten nachträglich beim Verkauf geltend machen will, braucht Rechnungen und Zahlungsnachweise. Bei Selbst-Bau oder Schwarzarbeit lassen sich die Kosten oft nicht nachweisen — und damit auch nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Sammeln Sie alle Belege von Anfang an.

Versteuerung

Persönlicher Einkommensteuersatz

Der Veräußerungsgewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert — er addiert sich zum übrigen Einkommen des Jahres. Dadurch kann ein hoher Gewinn das gesamte Einkommen in den Spitzensteuersatz heben.

Aktuelle Sätze (2026)

Beispielrechnung

Veräußerungsgewinn 100.000 €, Verkäufer hat Spitzeneinkommen, ledig, evangelisch in Nordrhein-Westfalen:

Legale Vermeidung

1. 10-Jahres-Frist abwarten

Einfachste Strategie: Verkauf erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist. Bei Spitzensteuersatz-Vermeidung kann es sich lohnen, ein halbes Jahr länger zu warten.

2. Eigennutzung vor Verkauf

Wer eine vermietete Immobilie verkaufen will: Vor Verkauf selbst einziehen und im Verkaufsjahr + 2 Vorjahre selbst nutzen. Dann ist der gesamte Gewinn steuerfrei. Achtung: Die Eigennutzung muss durchgängig sein, kein zwischenzeitlicher Leerstand.

3. Verluste gegenrechnen

Verluste aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften im gleichen Kalenderjahr können gegen den Veräußerungsgewinn aus Immobilien aufgerechnet werden. Typische Verlustquellen: Krypto-Verluste, Verluste aus anderen Immobiliengeschäften, Verluste aus Edelmetallverkäufen.

4. Verlustvortrag aus früheren Jahren

Verluste aus früheren Jahren mit Veräußerungsgewinnen können vorgetragen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7-9 EStG). Diese mindern den aktuellen Gewinn.

5. Schenkung an Familie

Wer im Spitzensteuersatz steht und Kinder mit niedrigerem Einkommen hat, kann die Immobilie zunächst verschenken (mit Spekulationsfristenübergang) und das Kind verkauft sie dann zu seinem niedrigeren Steuersatz. Wichtig: Die ursprüngliche Spekulationsfrist läuft weiter — wenn der Vater 8 Jahre Eigentümer war, kann das Kind nach 2 weiteren Jahren steuerfrei verkaufen.

6. Splitting bei Ehegatten

Bei gemeinsamem Eigentum von Ehegatten teilt sich der Gewinn — und damit die Progression. Bei sehr hohen Gewinnen lohnt sich auch das Splitting mit dem Partner.

7. Investitionsabzug bei Wiederanlage

Bei betrieblichen Immobilien (nicht private) gibt es Investitionsabzugsbeträge für Wiederanlage in andere Immobilien — § 6b EStG. Sehr komplex, nur mit Steuerberater.

Häufige Fehler bei der Strategiewahl

Mein Rat: Ab einer Gewinnerwartung von 30.000 € sollten Sie vor dem Verkauf einen Steuerberater einbinden. 500-1.500 € Beratungskosten sparen oft 5.000-30.000 € Steuer. Die Eigennutzungs-Strategie ist besonders attraktiv — sie erfordert aber Zeit (mindestens 2 Kalenderjahre vor Verkauf) und konsequente Selbstnutzung.

Über den Autor

Erten Dörter

Gründer DOERTER. Holdings · ehem. Lizenzpartner Engel & Völkers

Erten Dörter hat in 20 Jahren über 1.000 Immobilienverkäufe begleitet — von der 2-Zimmer-ETW in Köln-Sülz bis zum Mehrfamilienhaus im Bergischen Land. Heute strukturiert er bei DOERTER. den Verkaufsprozess für private Eigentümer neu.

1.000+begleitete Verkäufe
500+ Mio €Transaktionsvolumen
20 JahreBranchenerfahrung
Häufige Fragen

Was Verkäufer oft fragen.

Die häufigsten Fragen zu „Veräußerungsgewinn" — kompakt beantwortet.

Was ist der Veräußerungsgewinn?

Der steuerpflichtige Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie nach § 23 EStG. Entsteht nur, wenn die Spekulationsfrist von 10 Jahren nicht eingehalten wurde oder das Objekt nicht selbst genutzt wurde. Bei Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren ist der Gewinn vollständig steuerfrei.

Wie wird der Veräußerungsgewinn berechnet?

Verkaufspreis − Anschaffungskosten − Veräußerungskosten + bisher abgeschriebene AfA = Veräußerungsgewinn. Anschaffungskosten = ursprünglicher Kaufpreis + Erwerbsnebenkosten + Herstellungs- und Erhaltungskosten. Veräußerungskosten = Maklerprovision, Notar, eigene Inserate.

Wann ist der Gewinn steuerfrei?

Bei Spekulationsfrist 10 Jahre überschritten (gemessen ab notarieller Beurkundung der Anschaffung bis Verkauf) oder bei ausschließlicher Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren — auch bei kürzerer Haltezeit. Eigennutzung muss durchgängig sein, kein Leerstand oder Vermietung dazwischen.

Wie hoch ist die Steuer?

Der Veräußerungsgewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Dieser liegt bei mittleren Einkommen typisch zwischen 30 und 42 %, im Spitzensatz bei 45 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer. Bei einem Gewinn von 100.000 € können also 30.000-45.000 € Steuer fällig werden.

Werden frühere Abschreibungen zurückgerechnet?

Ja. Bei vermieteten Immobilien wurden Abschreibungen (AfA) als Werbungskosten geltend gemacht. Bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist werden diese AfA-Beträge dem Veräußerungsgewinn hinzugerechnet — sie erhöhen also die Steuerbasis. Bei selbst genutzten Immobilien spielt das keine Rolle (keine AfA).

Wie kann ich den Veräußerungsgewinn vermeiden?

10-Jahres-Frist abwarten (Spekulationsfrist), Eigennutzung mindestens im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren, Verlust gegenrechnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Kryptowährungen) im gleichen Jahr, Schenkung an Familie mit Übergang der Spekulationsfrist.

Veräußerungsgewinn legal vermeiden?

Wir analysieren mit Ihnen, ob Spekulationsfrist, Eigennutzung oder andere Strategien für Ihren Verkauf passen — und vermitteln bei Bedarf erfahrene Steuerberater für die Optimierung.