Sanierungspflicht Altbau 2026: GEG-Pflichten beim Kauf und Erbe | DOERTER.
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Sanierungspflicht im Altbau.

Die gesetzlichen Pflichten, die beim Erwerb oder Erbe eines Altbaus innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden müssen. Welche Maßnahmen vorgeschrieben sind, welche Ausnahmen gelten und wie Verkäufer und Käufer mit der Sanierungspflicht umgehen.

Erten Dörter
Gründer · 20+ Jahre Immobilien
Veröffentlicht19. Mai 2026
Aktualisiert22. Mai 2026
Lesezeit7 Min.

Sanierungspflicht Altbau 2026: GEG-Pflichten beim Kauf und Erbe

Was ist die Sanierungspflicht?

Die Sanierungspflicht im Altbau ist eine gesetzliche Verpflichtung nach GEG (Gebäudeenergiegesetz), bestimmte energetische Maßnahmen an älteren Wohngebäuden umzusetzen. Die Pflichten gelten teils unabhängig vom Eigentümer-Status (z.B. Heizungspflicht) — werden aber bei Eigentümerwechsel sofort relevant.

Konkret: Wer einen Altbau kauft, erbt oder geschenkt bekommt, muss innerhalb von zwei Jahren bestimmte Maßnahmen erfüllen — sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Wer das versäumt, riskiert Bußgelder und Schwierigkeiten bei späteren Behördenprüfungen.

Für Verkäufer und Käufer ist die Sanierungspflicht ein zentrales Thema in jeder Verkaufsverhandlung. Sie ist Pflichtbestandteil der Vertragsgespräche und beeinflusst den Kaufpreis erheblich.

Konkrete Pflichten

1. Heizungstausch alter Konstanttemperaturkessel

§ 72 GEG verpflichtet zum Austausch von Konstanttemperaturkesseln, die über 30 Jahre alt sind. Konstanttemperaturkessel sind die alte Generation — sie betreiben einen konstanten Vorlauf von 70-90 °C, sehr ineffizient.

2. Dämmung der obersten Geschossdecke

§ 47 GEG fordert die Dämmung der obersten Geschossdecke ungedämmter Wohngebäude. Die Geschossdecke (oder das Dach, falls beheizt) muss einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K) erreichen.

3. Dämmung der Rohrleitungen

Warmwasser- und Heizungsrohre in unbeheizten Räumen (Keller, Dachboden, Treppenhaus) müssen gedämmt sein. Maße der Dämmstärke richten sich nach dem Rohrdurchmesser.

4. Bedingte Pflichten bei Sanierung

Bei Sanierungsmaßnahmen, die mehr als 10 % einer Bauteilfläche betreffen, gelten die GEG-Mindest-U-Werte für die ganze Bauteilfläche:

5. Heizungs-Zukunftsoption (65-%-Regel)

Bei Neueinbau einer Heizung in Bestandsgebäuden gelten die Übergangsfristen der 65-%-Regel:

2-Jahres-Frist bei Eigentümerwechsel

Die 2-Jahres-Frist ist ein zentrales Instrument des GEG. Sie greift bei jedem Eigentümerwechsel — also:

Beginn der Frist

Die Frist beginnt mit Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Bei Verkäufen kann das einige Monate nach Beurkundung dauern. Auflassung allein reicht nicht.

Was muss innerhalb der Frist erledigt sein

Was nicht in die Frist fällt

Ausnahmen

Selbstgenutzte EFH/ZFH-Befreiung

Für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, deren Eigentümer seit dem 1. Februar 2002 dort wohnten, gilt eine Befreiung von der Heizungstauschpflicht und der Dämmungspflicht der obersten Geschossdecke. Diese Befreiung endet aber mit Eigentümerwechsel — und der neue Eigentümer hat dann 2 Jahre Zeit zur Erfüllung.

Härtefallregelung (§ 102 GEG)

In besonderen Fällen können Eigentümer von Pflichten befreit werden:

Antrag bei der zuständigen Bauaufsicht. Genehmigung muss begründet werden.

Alters-Befreiung

Eigentümer, die 80 Jahre oder älter sind und selbst in ihrer Immobilie wohnen, sind von der Heizungspflicht (65-%-Regel) befreit. Diese Befreiung endet aber mit Eigentümerwechsel.

Denkmalschutz

Bei Denkmälern können einzelne Sanierungspflichten ausgesetzt werden, wenn sie mit dem Denkmalschutz kollidieren würden. Entscheidung im Einzelfall durch die Denkmalbehörde.

Bußgelder und Konsequenzen

Bußgeldrahmen

Nach § 108 GEG drohen bei Verstößen Bußgelder bis zu 50.000 €. Die Höhe richtet sich nach der Schwere und dem konkreten Verstoß:

Verstoß Max. Bußgeld
Fehlende Heizungstauschpflicht (über 30 Jahre)bis 50.000 €
Fehlende Dämmung obere Geschossdeckebis 50.000 €
Fehlende Rohrleitungs-Dämmungbis 50.000 €
Fehlende Vorlage des Energieausweisesbis 10.000 €
Falscher Energieausweisbis 10.000 €
Verstoß gegen Pflichten bei Sanierungbis 50.000 €

Praktische Durchsetzung

In der Praxis werden Verstöße meist auf Anzeige hin verfolgt — etwa wenn Nachbarn, Mieter oder Käufer den Verdacht haben. Die Bauaufsicht prüft dann konkrete Fälle. Außerdem prüft der Schornsteinfeger im Rahmen der jährlichen Feuerstättenschau die Heizungspflicht und meldet Verstöße an die Bauaufsicht.

Konsequenz neben Bußgeld

Neben dem Bußgeld muss die Pflichterfüllung trotzdem nachgeholt werden — die Behörde kann das per Verwaltungsakt anordnen. Wer also einen alten Heizungskessel nicht tauscht, zahlt zuerst das Bußgeld und muss dann doch tauschen.

Praxis-Tipps

Für Verkäufer

Für Käufer

Häufige Fehlerquellen

Mein Rat: Die Sanierungspflicht ist beim Hausverkauf einer der zentralen Diskussionspunkte. Wer als Verkäufer professionell kommuniziert — mit transparenter Liste der anstehenden Maßnahmen, geschätzten Kosten und möglicher Förderung —, schließt schneller ab und verhindert Streit nach Übergabe. Wer schweigt, riskiert spätere Schadensersatzklagen wegen Aufklärungspflichtverletzung.

Über den Autor

Erten Dörter

Gründer DOERTER. Holdings · ehem. Lizenzpartner Engel & Völkers

Erten Dörter hat in 20 Jahren über 1.000 Immobilienverkäufe begleitet — von der 2-Zimmer-ETW in Köln-Sülz bis zum Mehrfamilienhaus im Bergischen Land. Heute strukturiert er bei DOERTER. den Verkaufsprozess für private Eigentümer neu.

1.000+begleitete Verkäufe
500+ Mio €Transaktionsvolumen
20 JahreBranchenerfahrung
Häufige Fragen

Was Verkäufer oft fragen.

Die häufigsten Fragen zu „Sanierungspflicht Altbau" — kompakt beantwortet.

Was ist die Sanierungspflicht?

Eine gesetzliche Verpflichtung nach GEG, bestimmte energetische Maßnahmen an älteren Wohngebäuden umzusetzen — vor allem bei Eigentümerwechsel innerhalb von zwei Jahren. Pflichten betreffen Heizungstausch (sehr alte Konstanttemperaturkessel), Dämmung der obersten Geschossdecke und Rohrleitungsdämmung.

Wann gilt die 2-Jahres-Frist?

Bei Eigentümerwechsel — also Kauf, Schenkung oder Erbe. Die Pflichten müssen innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erfüllt sein. Ausgenommen: selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, deren bisheriger Eigentümer seit dem 1. Februar 2002 dort wohnte.

Welche Heizungen müssen ausgetauscht werden?

Konstanttemperaturkessel, die über 30 Jahre alt sind (oder mit Inkrafttreten des GEG 2020 schon waren). Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind nicht betroffen. Wer also einen neueren Gas- oder Ölkessel hat, muss nicht tauschen — egal wie alt.

Welche Dämmpflichten gelten?

Oberste Geschossdecke oder begehbarer Dachboden muss gedämmt sein (U <= 0,24 W/(m²·K)). Warmwasser- und Heizungsrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt sein. Beide Pflichten gelten unabhängig vom Verkauf — aber bei Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer sie innerhalb von 2 Jahren erfüllen.

Was passiert bei Verstößen?

Bußgelder bis 50.000 € nach § 108 GEG. In der Praxis werden Verstöße meist erst auf Anzeige hin verfolgt — etwa wenn ein Nachbar oder Mieter sich beschwert. Der Schornsteinfeger prüft im Rahmen der Feuerstättenschau die Heizungspflicht und meldet Verstöße an die Bauaufsicht.

Muss der Verkäufer den Käufer auf die Pflicht hinweisen?

Ja — bekannte Pflichten gehören zur Aufklärungspflicht. Verschwiegen kann das als arglistige Täuschung gewertet werden und den Sachmängelausschluss aushebeln. Best Practice: Sanierungspflichten ausdrücklich im Kaufvertrag erwähnen, damit beide Seiten Klarheit haben.

Sanierungspflichten richtig kommunizieren?

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