Nachlass 2026: § 1922 BGB, Aktiva, Passiva, Auseinandersetzung
Was ist der Nachlass?
Der Nachlass ist die Gesamtheit aller Vermögensrechte und -pflichten des Erblassers, die mit seinem Tod auf die Erben übergehen. Geregelt ist das in § 1922 BGB: Universalsukzession — der Erbe tritt in alle Rechtspositionen des Erblassers ein.
Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge
- Automatischer Übergang: kein separater Übertragungsakt nötig
- Alle Vermögenswerte: Aktiva und Passiva zusammen
- Persönliche Haftung der Erben — auch mit eigenem Vermögen
- Universalität: Erbe muss komplett angenommen oder ausgeschlagen werden
Was NICHT zum Nachlass gehört
- Höchstpersönliche Rechte (z.B. Persönlichkeitsrechte, Ehe)
- Renten mit persönlichem Bezug (eigene Altersrente, nicht Hinterbliebenenrente)
- Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung Dritter
- Sozialleistungen wie Pflegeversicherung-Pflegegeld
- Verfallene Verträge (z.B. Mietverträge im Falle des Todes des Mieters — hier teils, teils Übergang)
Aktiva des Nachlasses
Immobilien
- Wohn- und Geschäftsimmobilien
- Grundstücke, unbebaute Flächen
- Eigentumswohnungen, Häuser, Mehrfamilienhäuser
- Auslands-Immobilien (ggf. internationales Erbrecht)
Geldvermögen und Wertpapiere
- Bankguthaben (Girokonten, Sparkonten)
- Festgeldanlagen
- Wertpapierdepots (Aktien, Anleihen, Fonds)
- Bausparverträge
- Kryptowährungen
Persönliche Sachen
- Möbel und Hausrat
- Schmuck, Kunst, Sammlungen
- Auto, Boot, Fahrzeuge
- Werkzeuge, Geräte
Geschäftliches
- Anteile an Personengesellschaften
- GmbH-Anteile, Aktien
- Einzelunternehmen (mit Vermögen und Schulden)
- Praxen, Kanzleien
Forderungen und Rechte
- Außenstände (z.B. private Darlehen)
- Mietforderungen
- Lebensversicherungen ohne Bezugsberechtigung
- Patentrechte, Urheberrechte
- Lizenzeinnahmen
Lebensversicherungen — Sonderfall
Lebensversicherungen sind nur dann Teil des Nachlasses, wenn keine Bezugsberechtigung festgelegt ist oder die Erben als Bezugsberechtigte benannt sind. Bei konkreter Bezugsberechtigung (z.B. Ehegatte, Kind) geht die Versicherung direkt an den Berechtigten — am Nachlass vorbei.
Passiva und Nachlassverbindlichkeiten
Die Erben übernehmen nicht nur die Aktiva, sondern auch die Verbindlichkeiten. Diese sind in § 1967 BGB als Nachlassverbindlichkeiten definiert.
Schulden des Erblassers
- Darlehensschulden: Hypotheken, Konsumkredite
- Steuerschulden: noch offene Einkommensteuer, Grundsteuer
- Bürgschaften: Erblasser hat für andere gebürgt
- Forderungen Dritter: ausstehende Rechnungen, Forderungen aus Verträgen
- Schadensersatz-Verbindlichkeiten
Erbfallschulden
- Bestattungskosten (typisch 4.000-15.000 €)
- Trauerfeier-Kosten
- Grabpflegekosten
- Pflichtteilsansprüche nicht-erbender Pflichtteilsberechtigter
- Vermächtnisansprüche der Vermächtnisnehmer
- Erbersatz bei vorzeitiger Ausschüttung
Nachlasserbenschulden (Nachlassverwaltung)
- Kosten der Nachlassverwaltung
- Erbscheinkosten
- Notarkosten
- Anwaltskosten zur Nachlassabwicklung
- Steuerberatungskosten
Haftung der Erben
Erben haften gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten — jeder kann auf den ganzen Betrag in Anspruch genommen werden, regressiert dann anteilig die Miterben. Bei mehreren Erben: Innenausgleich nach Erbquoten.
Haftungsbeschränkung
Bei überschuldetem Nachlass können Erben ihre Haftung beschränken:
- Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB): Verwalter übernimmt
- Nachlassinsolvenz: Gericht ordnet Insolvenz an
- Dürftigkeitseinrede: Erben haften nur mit dem Nachlass
- Erbschafts-Ausschlagung: keine Haftung, aber auch kein Erbe
Nachlasswert ermitteln
Bewertungsstichtag
Maßgeblich ist der Todestag des Erblassers. Spätere Wertentwicklungen (Verkauf der Immobilie, Wertanstieg der Aktien) sind irrelevant für die Berechnung.
Aktiva-Bewertung
- Immobilien: Verkehrswert (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren)
- Wertpapiere: Börsenkurs am Todestag (Bewertungsstichtag)
- Bankguthaben: Kontostand zum Stichtag
- Hausrat: Verkehrswert (gebraucht), oft pauschal
- Schmuck, Kunst: Sachverständigenbewertung
- Unternehmensanteile: Ertragswertverfahren
- Auto: Schwacke-Wert oder Vergleichspreise
Passiva-Bewertung
- Schulden: tatsächliche Restschuld zum Todesstichtag
- Pflichtteilsansprüche: anteiliger Wert auf Nachlasswert
- Vermächtnisse: Wert des vermachten Gegenstands
- Bestattungskosten: tatsächliche oder pauschal 10.300 € (steuerlich)
Reinnachlass
Aktiva minus Passiva = Reinnachlass. Dieser Wert ist Grundlage für:
- Erbschaftssteuer
- Pflichtteilsberechnung
- Erbenausschüttung
- Erbschein-Kosten
Beispielrechnung
Verstorbener hinterlässt:
- Immobilie: 500.000 €
- Sparvermögen: 80.000 €
- Wertpapiere: 120.000 €
- Hausrat (pauschal): 15.000 €
- Auto: 18.000 €
- Aktiva gesamt: 733.000 €
Passiva:
- Hypothek: 80.000 €
- Konsumkredit: 12.000 €
- Offene Steuerschulden: 3.500 €
- Bestattungskosten: 8.000 €
- Passiva gesamt: 103.500 €
Reinnachlass: 629.500 €
Auseinandersetzung
Bei Alleinerbe
Einfacher Fall: Der Erbe übernimmt den gesamten Nachlass automatisch. Schritte:
- Erbschein/Testamenteröffnung
- Inventarisierung des Nachlasses
- Begleichung der Verbindlichkeiten
- Erfüllung von Vermächtnissen und Pflichtteilen
- Endgültige Übernahme des Restvermögens
Bei mehreren Erben (Erbengemeinschaft)
Erbengemeinschaft entsteht automatisch — alle Miterben werden gemeinsam Eigentümer. Auseinandersetzung in mehreren Schritten:
- Inventarisierung aller Nachlasswerte
- Bewertung (ggf. Sachverständigengutachten)
- Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten
- Erfüllung von Vermächtnissen und Pflichtteilen
- Verteilung nach Erbquoten
- Auseinandersetzungs-Vertrag notariell
- Übertragung der einzelnen Gegenstände
Praktische Verteilung
- Verkauf der Vermögensgegenstände und Aufteilung des Erlöses (häufigster Fall)
- Übernahme durch einen Miterben gegen Ausgleichszahlung an die anderen
- Naturteilung: bestimmte Gegenstände an bestimmte Miterben
- Mischlösung: Kombination der obigen
Praxis-Tipps
Direkt nach dem Erbfall
- Inventarisierung: Alle Aktiva und Passiva auflisten
- Sterbeurkunde: mehrere Kopien beantragen
- Bankkonten sperren: Versicherungs- und Bankguthaben sichern
- Verträge prüfen: Welche enden automatisch, welche müssen gekündigt werden?
- Bei Überschuldung: Ausschlagung erwägen (6-Wochen-Frist!)
Bei der Bewertung
- Sachverständige einbinden bei wertvollen Gegenständen
- Schenkungen der letzten 10 Jahre dokumentieren (Pflichtteilsergänzung)
- Schulden vollständig erfassen: SCHUFA-Auskunft einholen
- Steuerliche Beratung: Erbschaftssteuer optimieren
Bei mehreren Erben
- Frühzeitige Mediation bei Konfliktanzeichen
- Wertgutachten: gemeinsame Bewertungsbasis
- Notar: für Auseinandersetzungsvereinbarung
- Fachanwalt für Erbrecht: bei Streit
Häufige Fehler
- Schulden zu spät entdeckt: Ausschlagungsfrist verpasst
- Unvollständige Inventarisierung: spätere Streitigkeiten
- Schenkungen ignoriert: Pflichtteilsergänzung wird vergessen
- Steueraspekte zu spät bedacht: Anzeigepflicht 3 Monate, Erbschaftssteuer-Optimierung schwer nachträglich
- Erbengemeinschaft jahrelang ungeteilt: Streitpotenzial wächst
Mein Rat aus 20 Jahren Praxis: Bei jedem Erbfall mit größerem Nachlass (über 200.000 €) lohnt sich die anwaltliche Begleitung. 1.500-3.500 € Beratungskosten sparen oft fünfstellige Steuern und vermeiden Familienstreit. Wichtig: schnelles Handeln — Ausschlagungs-Frist beträgt nur 6 Wochen, Anzeige beim Finanzamt 3 Monate, Pflichtteils-Verjährung 3 Jahre.