Kündigung Mietvertrag Vermieter 2026: § 573 BGB, Gründe, Fristen
Kündigungsformen
Die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter ist im deutschen Mietrecht streng reguliert. Anders als bei Gewerbe- oder Geschäftsraumverträgen kann der Vermieter nicht ohne weiteres kündigen — er braucht einen konkreten gesetzlichen Grund.
Drei Formen
- Ordentliche Kündigung (§ 573 BGB): Mit Fristen, bei berechtigtem Interesse
- Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (§ 575a BGB): Sonderfälle
- Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 BGB): Bei wichtigem Grund
Schutz des Mieters
Wohnraummieter genießen besonderen sozialen Schutz:
- Kein einseitiger Verzicht im Mietvertrag möglich
- Schriftform mit Begründung zwingend
- Hinweis auf Widerspruchsrecht obligatorisch
- Härtefallklausel (§ 574 BGB) ermöglicht Verlängerung
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung erfordert ein berechtigtes Interesse des Vermieters (§ 573 BGB). Drei anerkannte Tatbestände:
1. Schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters
Erhebliche Pflichtverletzungen, die das Vertragsverhältnis nachhaltig stören:
- Wiederholter Zahlungsverzug (wenn auch nicht ausreichend für fristlose Kündigung)
- Vertragswidrige Nutzung der Wohnung
- Lärmbelästigung der Nachbarn
- Vernachlässigung der Mietsache
- Unerlaubte Tierhaltung trotz Abmahnung
- Unerlaubte Untervermietung
2. Eigenbedarf
Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts. Häufigster Kündigungsgrund — sehr streng geprüft. Siehe ausführliches Lexikon zur Eigenbedarfskündigung.
3. Wirtschaftliche Verwertung
Die angemessene wirtschaftliche Verwertung der Immobilie würde durch das Mietverhältnis erheblich erschwert. Typische Konstellationen:
- Abriss und Neubau eines Mehrfamilienhauses
- Umfassende Modernisierung, die unbewohnt erfolgen muss
- Umnutzung in Gewerbe oder Eigenheim
- Verkauf an Eigennutzer nur bei vorheriger Räumung möglich
Die Hürden für die Verwertungskündigung sind sehr hoch — die bloße Verkaufsabsicht reicht NICHT. Es muss ein konkret nachweisbarer wirtschaftlicher Nachteil vorliegen.
Was NICHT als berechtigtes Interesse gilt
- Höhere Miete erzielen wollen (bei Bestandsmietern)
- Antipathie gegenüber dem Mieter
- Streit mit dem Mieter (sofern keine erhebliche Pflichtverletzung)
- Reiner Verkaufswunsch (ohne wirtschaftliche Verwertung)
- Mieterwechsel als Selbstzweck
Außerordentliche Kündigung
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der Vermieter fristlos kündigen — § 543 BGB. Voraussetzung: wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.
Häufigste Gründe
1. Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
- An zwei aufeinander folgenden Terminen mit Mietteilen im Verzug, die zusammen mehr als eine Monatsmiete ausmachen, ODER
- Über einen Zeitraum, der zwei Termine umfasst, mit einem Betrag im Verzug, der zwei Monatsmieten erreicht
Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB)
Der Mieter kann die fristlose Kündigung heilen, indem er die rückständige Miete innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage zahlt. Wirkt nur einmal alle 2 Jahre.
2. Gefährdung der Mietsache (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
- Verwahrlosung
- Beschädigung durch grobe Fahrlässigkeit
- Vernachlässigung der Mietsache
- Brandschutz-Verstöße
3. Unerlaubte Überlassung an Dritte
- Untervermietung ohne Erlaubnis trotz Abmahnung
- Airbnb-Vermietung gegen Vertrag
- Längerfristige Untermietung ohne Anzeige
4. Schwerwiegende Beleidigungen oder Bedrohungen
- Wiederholte massive Beleidigungen
- Körperliche Bedrohungen
- Stalking-artiges Verhalten
5. Strafbares Verhalten
- Drogenhandel in der Wohnung
- Andere Straftaten mit Bezug zur Wohnung
- Schwarzarbeit in der Wohnung
Abmahnung-Erfordernis
Vor der fristlosen Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich (§ 543 Abs. 3 BGB). Ausnahmen:
- Abmahnung offensichtlich aussichtslos
- Besondere Umstände, die sofortige Beendigung rechtfertigen
- Bei Zahlungsverzug: keine Abmahnung erforderlich
Kündigungsfristen
Ordentliche Kündigung (§ 573c BGB)
| Mietdauer | Kündigungsfrist |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 3 Monate |
| 5 bis 8 Jahre | 6 Monate |
| über 8 Jahre | 9 Monate |
Berechnung der Kündigungsfrist
- Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung beim Mieter
- Sie muss zum dritten Werktag eines Monats erfolgen — sonst verschiebt sich die Wirksamkeit um einen Monat
- Kündigungstermin: jeweils zum Monatsende
Außerordentliche Kündigung
- Fristlos: wirksam mit Zugang beim Mieter
- Bei Abmahnungspflicht: erst nach erfolgloser Abmahnung kündigen
- Bei Zahlungsverzug: Schonfristzahlung beachten
Sperrfristen
- Eigenbedarfskündigung bei umgewandelter Wohnung: 3-10 Jahre Sperrfrist (§ 577a BGB)
- Bei Modernisierungs-Sperrfrist: kein Kündigungsausschluss, aber soziale Härtefall-Klausel
Form und Zustellung
Schriftform (§ 568 BGB)
- Eigenhändige Unterschrift erforderlich
- E-Mail, Fax, SMS reichen NICHT
- Bei mehreren Mietern: alle Mieter müssen angeschrieben sein
- Bei mehreren Vermietern: alle Vermieter müssen unterschreiben
Pflicht-Inhalte der Kündigung
- Klare Kündigungserklärung
- Bezeichnung des Mietverhältnisses (Wohnung, Datum Vertragsbeginn)
- Konkreter Kündigungsgrund (nicht pauschal)
- Kündigungstermin
- Hinweis auf Widerspruchsrecht nach § 574 BGB
Zustellungs-Möglichkeiten
- Persönliche Übergabe mit Zeugen-Quittung
- Einschreiben mit Rückschein: am häufigsten
- Einwurf-Einschreiben: rechtssicher, aber weniger Beweissicherheit
- Gerichtsvollzieher-Zustellung: höchste Beweissicherheit, ca. 30-50 €
Häufige Fehler
- Pauschale Begründung: „Eigenbedarf“ ohne Detaillierung
- Fehlender Widerspruchsrecht-Hinweis: Kündigung kann unwirksam sein
- Falsche Frist berechnet: Termin verschiebt sich
- Nur einem Mieter zugestellt: bei Ehegatten oft beide nötig
Praxis-Tipps
Vor der Kündigung
- Konkreten Kündigungsgrund prüfen: Liegt ein anerkanntes berechtigtes Interesse vor?
- Beweissammlung: Bei Pflichtverletzung Dokumentation (Briefe, Zeugen, Fotos)
- Abmahnung: Bei Pflichtverletzung schriftlich abmahnen — Verstoß konkret benennen
- Anwaltliche Beratung: Mietrechtsanwalt vor Versendung
Kündigungs-Schreiben
- Mustervorlage vom Vermieter-Verband oder Anwalt
- Konkrete Begründung: Sachverhalt mit Belegen
- Widerspruchsrecht-Hinweis: Pflichtbestandteil
- Kündigungstermin: korrekt berechnen
- Unterschrift: original, bei mehreren Vermietern alle
Bei Mieter-Reaktion
- Widerspruch: prüfen, ob Härtefall nach § 574 BGB tatsächlich vorliegt
- Bei Schonfristzahlung (Zahlungsverzug): Heilung der Kündigung — neuer Mietfortbestand
- Bei Räumungs-Verweigerung: Räumungsklage einleiten
- Bei Einvernehmen: Aufhebungsvereinbarung gegen Abfindung
Räumungsklage
- Klageschrift beim Amtsgericht einreichen
- Räumungsurteil: nach Verhandlung typisch 3-6 Monate
- Räumungsvollstreckung: durch Gerichtsvollzieher
- Kosten: 2.000-5.000 € bei einfachen Fällen, bei Berufung mehr
Bei Eigenbedarfskündigung
- Echter Eigenbedarf: kein vorgetäuschter Grund (Schadensersatzrisiko)
- Sperrfrist beachten: bei umgewandelten Wohnungen 3-10 Jahre
- Sozialer Härteausgleich: ältere Mieter, Familien mit Kindern
- Mietaufhebung gegen Abfindung: oft günstiger als langer Rechtsstreit
Häufige Fallstricke
- Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatzansprüche des Mieters bei späterer Vermietung an Dritte
- Verwertungskündigung übersteigert: Vermietungsabsicht reicht nicht
- Schriftform-Verstöße: Kündigung unwirksam
- Nicht alle Mieter angesprochen: bei Ehegatten oder mehreren Mietern
- Falsche Fristen: Termin verschiebt sich, Wirksamkeit später
Tipp: Mietaufhebung gegen Abfindung
In der Praxis ist die einvernehmliche Aufhebung oft die wirtschaftlichste Lösung:
- Mieter erhält Abfindung (typisch 3-12 Monatsmieten)
- Vermieter erhält Wohnung schnell zurück
- Kein Rechtsstreit, keine Verfahrenskosten
- Kalkulation: Abfindung vs. Wertsteigerung bei freier Wohnung
Mein Rat aus 20 Jahren Praxis: Vor jeder Kündigung anwaltlich beraten lassen. 300-800 € Anwaltskosten können fünfstellige Schadensersatzansprüche und jahrelange Rechtsstreitigkeiten verhindern. Bei Eigenbedarfskündigung: nur bei echtem Bedarf — und mit ausführlicher schriftlicher Begründung. Bei Pflichtverletzungen: lückenlose Dokumentation ist entscheidend.