Kündigung Mietvertrag Vermieter 2026: § 573 BGB, Gründe, Fristen | DOERTER.
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Kündigung durch den Vermieter.

Die Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter — streng geregelt nach §§ 573 ff. BGB. Welche Gründe der Vermieter geltend machen kann, welche Fristen gelten und wie die Kündigung rechtssicher zugestellt wird.

Erten Dörter
Gründer · 20+ Jahre Immobilien
Veröffentlicht19. Mai 2026
Aktualisiert22. Mai 2026
Lesezeit7 Min.

Kündigung Mietvertrag Vermieter 2026: § 573 BGB, Gründe, Fristen

Kündigungsformen

Die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter ist im deutschen Mietrecht streng reguliert. Anders als bei Gewerbe- oder Geschäftsraumverträgen kann der Vermieter nicht ohne weiteres kündigen — er braucht einen konkreten gesetzlichen Grund.

Drei Formen

Schutz des Mieters

Wohnraummieter genießen besonderen sozialen Schutz:

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung erfordert ein berechtigtes Interesse des Vermieters (§ 573 BGB). Drei anerkannte Tatbestände:

1. Schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters

Erhebliche Pflichtverletzungen, die das Vertragsverhältnis nachhaltig stören:

2. Eigenbedarf

Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts. Häufigster Kündigungsgrund — sehr streng geprüft. Siehe ausführliches Lexikon zur Eigenbedarfskündigung.

3. Wirtschaftliche Verwertung

Die angemessene wirtschaftliche Verwertung der Immobilie würde durch das Mietverhältnis erheblich erschwert. Typische Konstellationen:

Die Hürden für die Verwertungskündigung sind sehr hoch — die bloße Verkaufsabsicht reicht NICHT. Es muss ein konkret nachweisbarer wirtschaftlicher Nachteil vorliegen.

Was NICHT als berechtigtes Interesse gilt

Außerordentliche Kündigung

Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann der Vermieter fristlos kündigen — § 543 BGB. Voraussetzung: wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.

Häufigste Gründe

1. Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB)

Der Mieter kann die fristlose Kündigung heilen, indem er die rückständige Miete innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage zahlt. Wirkt nur einmal alle 2 Jahre.

2. Gefährdung der Mietsache (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

3. Unerlaubte Überlassung an Dritte

4. Schwerwiegende Beleidigungen oder Bedrohungen

5. Strafbares Verhalten

Abmahnung-Erfordernis

Vor der fristlosen Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich (§ 543 Abs. 3 BGB). Ausnahmen:

Kündigungsfristen

Ordentliche Kündigung (§ 573c BGB)

Mietdauer Kündigungsfrist
bis 5 Jahre3 Monate
5 bis 8 Jahre6 Monate
über 8 Jahre9 Monate

Berechnung der Kündigungsfrist

Außerordentliche Kündigung

Sperrfristen

Form und Zustellung

Schriftform (§ 568 BGB)

Pflicht-Inhalte der Kündigung

Zustellungs-Möglichkeiten

Häufige Fehler

Praxis-Tipps

Vor der Kündigung

  1. Konkreten Kündigungsgrund prüfen: Liegt ein anerkanntes berechtigtes Interesse vor?
  2. Beweissammlung: Bei Pflichtverletzung Dokumentation (Briefe, Zeugen, Fotos)
  3. Abmahnung: Bei Pflichtverletzung schriftlich abmahnen — Verstoß konkret benennen
  4. Anwaltliche Beratung: Mietrechtsanwalt vor Versendung

Kündigungs-Schreiben

Bei Mieter-Reaktion

Räumungsklage

  1. Klageschrift beim Amtsgericht einreichen
  2. Räumungsurteil: nach Verhandlung typisch 3-6 Monate
  3. Räumungsvollstreckung: durch Gerichtsvollzieher
  4. Kosten: 2.000-5.000 € bei einfachen Fällen, bei Berufung mehr

Bei Eigenbedarfskündigung

Häufige Fallstricke

Tipp: Mietaufhebung gegen Abfindung

In der Praxis ist die einvernehmliche Aufhebung oft die wirtschaftlichste Lösung:

Mein Rat aus 20 Jahren Praxis: Vor jeder Kündigung anwaltlich beraten lassen. 300-800 € Anwaltskosten können fünfstellige Schadensersatzansprüche und jahrelange Rechtsstreitigkeiten verhindern. Bei Eigenbedarfskündigung: nur bei echtem Bedarf — und mit ausführlicher schriftlicher Begründung. Bei Pflichtverletzungen: lückenlose Dokumentation ist entscheidend.

Über den Autor

Erten Dörter

Gründer DOERTER. Holdings · ehem. Lizenzpartner Engel & Völkers

Erten Dörter hat in 20 Jahren über 1.000 Immobilienverkäufe begleitet — von der 2-Zimmer-ETW in Köln-Sülz bis zum Mehrfamilienhaus im Bergischen Land. Heute strukturiert er bei DOERTER. den Verkaufsprozess für private Eigentümer neu.

1.000+begleitete Verkäufe
500+ Mio €Transaktionsvolumen
20 JahreBranchenerfahrung
Häufige Fragen

Was Verkäufer oft fragen.

Die häufigsten Fragen zu „Kündigung Mietvertrag (Vermieter)" — kompakt beantwortet.

Welche Kündigungsarten gibt es?

Zwei Hauptarten: Ordentliche Kündigung (§ 573 BGB) mit Fristen — erfordert berechtigtes Interesse (Eigenbedarf, Pflichtverletzung, wirtschaftliche Verwertung). Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 BGB) bei schweren Vertragsverletzungen — wirkt sofort.

Welche Gründe rechtfertigen die ordentliche Kündigung?

Nach § 573 Abs. 2 BGB: (1) Erhebliche Pflichtverletzung des Mieters, (2) Eigenbedarf des Vermieters oder Angehöriger, (3) wirtschaftliche Verwertung, deren angemessene Verwirklichung durch das Mietverhältnis erheblich erschwert würde. Andere Gründe sind grundsätzlich nicht zulässig.

Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?

Bei wichtigem Grund nach § 543 BGB: Zahlungsverzug (zwei Monatsmieten oder mehr), gravierende Pflichtverletzung (z.B. Gefährdung der Mietsache), unerlaubte Untervermietung nach Abmahnung, Bedrohung oder Tätlichkeiten. Vorher in der Regel Abmahnung erforderlich.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Nach § 573c BGB gestaffelt: bis 5 Jahre Mietdauer 3 Monate, 5-8 Jahre 6 Monate, über 8 Jahre 9 Monate. Bei fristloser Kündigung sofort. Bei Schonfristzahlung innerhalb von 2 Monaten kann der Mieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heilen.

Welche Form muss die Kündigung haben?

Schriftform zwingend nach § 568 BGB (eigenhändige Unterschrift, E-Mail reicht nicht). Kündigungsgrund muss konkret angegeben werden. Hinweis auf Widerspruchsrecht des Mieters (§ 574 BGB) ist Pflicht. Bei mehreren Mietern: alle müssen Kündigung erhalten. Empfehlung: Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder Gerichtsvollzieher.

Kann der Mieter widersprechen?

Ja, nach § 574 BGB bei Härtefall: hohes Alter, schwere Krankheit, soziale Verwurzelung, fehlende Ersatzwohnung. Der Widerspruch muss spätestens 2 Monate vor Kündigungstermin schriftlich erfolgen. Folge: Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum Wegfall des Härtefalls — kann jahrelang dauern.

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