Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten 2026: Steuerliche Abgrenzung | DOERTER.
Immobilien-Lexikon · Steuern & Förderung

Erhaltung vs. Herstellung.

Die steuerlich folgenreichste Abgrenzung bei vermieteten Immobilien — entscheidet darüber, ob Sanierungskosten sofort oder erst über 33-50 Jahre AfA absetzbar sind. Wie die Rechtsprechung die Grenze zieht und wie Vermieter sie strategisch nutzen.

Erten Dörter
Gründer · 20+ Jahre Immobilien
Veröffentlicht19. Mai 2026
Aktualisiert22. Mai 2026
Lesezeit7 Min.

Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten 2026: Steuerliche Abgrenzung

Worum geht es?

Die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten ist eine der wichtigsten steuerlichen Abgrenzungen bei vermieteten Immobilien. Sie entscheidet darüber, ob Sanierungskosten sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten absetzbar sind — oder ob sie über Jahrzehnte über die AfA verteilt werden müssen.

Wirtschaftliche Bedeutung: Bei Spitzensteuersatz von 42 % spart 1 € Erhaltungsaufwand 42 Cent Steuer sofort. Die gleichen 1 € als Herstellungskosten über 50 Jahre AfA sparen jährlich nur 0,8 Cent — kumuliert 42 Cent, aber 50 Jahre lang gestreckt. Der Barwerteffekt macht den Unterschied gewaltig.

Geregelt ist die Unterscheidung in den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen, vor allem § 255 HGB analog und ausgeprägter BFH-Rechtsprechung.

Erhaltungsaufwand

Erhaltungsaufwand ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands — die Immobilie wird in dem Zustand erhalten, in dem sie war.

Typische Beispiele

Steuerliche Behandlung

Praxis-Beispiel

Vermietete Wohnung. Sanitäreinrichtung erneuert: alte Standard-Sanitärgegenstände durch gleichwertige neue ersetzt. Kosten: 8.500 €.

Herstellungskosten

Herstellungskosten entstehen durch wesentliche Verbesserung, Erweiterung oder Substanzvermehrung.

Typische Beispiele

Steuerliche Behandlung

Praxis-Beispiel

Vermietete Wohnung. Komplettsanierung Sanitär plus Einbau einer zweiten Toilette (vorher nicht vorhanden). Kosten: 22.000 €.

Konkrete Abgrenzung

Die Abgrenzung ist die größte Streit-Frage zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt. Der BFH hat dafür Kriterien entwickelt:

Drei zentrale Kriterien (BFH IX R 25/05)

  1. Wesentliche Verbesserung: Hebung des Wohnstandards (einfach → mittel, mittel → gehoben)
  2. Erweiterung der Substanz: Größere Räume, neue Räume, Anbauten
  3. Standardanhebung in mindestens 3 von 4 zentralen Bereichen

Die 4 zentralen Bereiche

Wenn 3 von 4 Bereichen modernisiert werden und dabei der Standard erkennbar gehoben wird, liegt ein einheitlicher Sanierungsaufwand vor — und alle Maßnahmen werden als Herstellungskosten behandelt.

Standardstufen

Beispiele aus der Rechtsprechung

Strategie für Vermieter

1. Modernisierungen einzeln und zeitlich verteilen

Wer die 3-von-4-Regel umgehen will, sollte Sanierungsmaßnahmen über mehrere Jahre verteilen. Beispiel: Heizung tauschen 2025, Fenster erneuern 2027, Sanitär modernisieren 2029, Elektrik erst 2031. Jede Maßnahme kann dann als Erhaltungsaufwand gelten.

2. Standard bewusst nicht anheben

Wer eine vermietete Immobilie kostengünstig hält, sollte Modernisierungen auf gleichem Standard durchführen. Beispiel: Sanitärgegenstände gleichwertig ersetzen, nicht hochwertiger. Fenster gleicher Qualität, nicht Premium-Marke.

3. Zwei-Jahres-Verteilung nutzen

Bei größeren Reparaturen (über 5.000 €) kann der Erhaltungsaufwand auf 2-5 Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV). Vorteil bei progressiven Steuersätzen — Spitzeneinkommen werden über mehrere Jahre gemildert.

4. Belege akribisch führen

Sammeln Sie alle Rechnungen mit detaillierten Leistungsbeschreibungen. Der Steuerberater (und das Finanzamt) prüfen genau, was wirklich gemacht wurde. Pauschalrechnungen oder Schwarzarbeit machen die Abgrenzung unmöglich.

5. Bei Streitfällen: Sachverständigengutachten

Bei Sanierungen über 50.000 €, die das Finanzamt anders einordnet als der Eigentümer, lohnt sich oft ein Bausachverständigen-Gutachten. Es kann nachweisen, dass der Standard nicht angehoben wurde — und schützt vor Umqualifizierung.

Sonderfall anschaffungsnaher Aufwand

Eine wichtige Falle: Auch klar als Erhaltungsaufwand identifizierte Kosten werden zu Herstellungskosten, wenn sie unter den anschaffungsnahen Aufwand fallen.

Definition (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

Sanierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung erfolgen und in der Summe mehr als 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten (netto) ausmachen, gelten zwingend als Herstellungskosten.

Beispiel

ETW gekauft 2024 für 400.000 € (davon 320.000 € Gebäude). 15 %-Grenze = 48.000 €.

Strategien

Ausnahme: Erweiterungs- und Reparaturkosten

Nicht zum anschaffungsnahen Aufwand gehören:

Mein Rat: Die Abgrenzung von Erhaltung und Herstellung ist eines der schwierigsten Themen im Vermieter-Steuerrecht. Bei Sanierungen über 10.000 € sollten Sie unbedingt einen Steuerberater einbinden. Die richtige Klassifizierung kann mehrere tausend Euro Steuer im Jahr ausmachen — und über die Vermietungsdauer fünf- bis sechsstellige Beträge.

Über den Autor

Erten Dörter

Gründer DOERTER. Holdings · ehem. Lizenzpartner Engel & Völkers

Erten Dörter hat in 20 Jahren über 1.000 Immobilienverkäufe begleitet — von der 2-Zimmer-ETW in Köln-Sülz bis zum Mehrfamilienhaus im Bergischen Land. Heute strukturiert er bei DOERTER. den Verkaufsprozess für private Eigentümer neu.

1.000+begleitete Verkäufe
500+ Mio €Transaktionsvolumen
20 JahreBranchenerfahrung
Häufige Fragen

Was Verkäufer oft fragen.

Die häufigsten Fragen zu „Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten" — kompakt beantwortet.

Was ist Erhaltungsaufwand?

Aufwendungen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einer Immobilie. Beispiele: Reparatur defekter Heizung gleicher Art, Streichen, Bodenbelag-Erneuerung, Reparatur des Dachs. Bei vermieteten Immobilien sofort als Werbungskosten absetzbar.

Was sind Herstellungskosten?

Aufwendungen für wesentliche Verbesserungen, Standardanhebungen oder Anbauten. Beispiele: Anbau, Dachausbau, Wechsel von Öl- auf Wärmepumpenheizung, Einbau eines weiteren Bads, Modernisierung von einfach zu gehoben. Werden den Anschaffungskosten zugerechnet und über die AfA abgeschrieben (typisch 33-50 Jahre).

Welche Kriterien zieht der BFH heran?

Nach BFH-Rechtsprechung sind drei Kriterien entscheidend: (1) wesentliche Verbesserung (Hebung des Wohnstandards), (2) Erweiterung der Substanz (Anbau, größere Räume), (3) Standardanhebung in mindestens 3 von 4 zentralen Bereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster).

Welche steuerliche Wirkung hat die Unterscheidung?

Erhaltungsaufwand: 100 % der Kosten sofort im Jahr der Zahlung absetzbar. Bei Spitzensteuersatz 42 % sparen 10.000 € Erhaltungsaufwand also 4.200 € Steuer im gleichen Jahr. Herstellungskosten: über 50 Jahre verteilte AfA — die gleiche Investition spart pro Jahr nur 84 € Steuer (10.000 ÷ 50 × 42 %).

Was ist der anschaffungsnahe Aufwand?

Sanierungen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung, die zusammen mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten ausmachen (netto, ohne USt.). Diese werden zwingend als Herstellungskosten behandelt — auch wenn sie eigentlich Erhaltungsaufwand wären. Geregelt in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Wie kann ich Kosten als Erhaltung deklarieren?

Wichtigste Punkte: (1) Substanz unverändert lassen, (2) Standardanhebung vermeiden (gleiche Materialqualität wie vorher), (3) Modernisierungen einzeln und zeitlich verteilen (nicht alles auf einmal), (4) 15 %-Grenze in den ersten 3 Jahren nach Kauf beachten, (5) Saubere Rechnungs- und Belegführung.

Sanierungskosten steuerlich optimieren?

Wir vermitteln Ihnen erfahrene Steuerberater, die jede Sanierungsmaßnahme korrekt klassifizieren und die anschaffungsnahe 15-%-Grenze in Ihre Strategie einbauen — damit Sie maximale Steuerersparnis nutzen.