Anschaffungsnaher Aufwand 2026: 15-%-Regel nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG | DOERTER.
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Anschaffungsnaher Aufwand.

Die steuerliche Spezialregel für Sanierungen kurz nach dem Immobilienkauf. Wer in den ersten drei Jahren nach Anschaffung mehr als 15 Prozent des Gebäudewerts saniert, kann nicht sofort absetzen — sondern muss über die AfA verteilen. Wie Sie diese Falle vermeiden.

Erten Dörter
Gründer · 20+ Jahre Immobilien
Veröffentlicht19. Mai 2026
Aktualisiert22. Mai 2026
Lesezeit7 Min.

Anschaffungsnaher Aufwand 2026: 15-%-Regel nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Was ist anschaffungsnaher Aufwand?

Der anschaffungsnahe Aufwand ist eine steuerliche Sonderregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Sie betrifft Vermieter, die kurz nach dem Erwerb einer Immobilie umfangreichere Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen — und kann erhebliche Steuerlasten zur Folge haben.

Hintergrund der Regel: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Investoren Immobilien bewusst „heruntergekommen“ kaufen, dann sofort sanieren und die gesamten Sanierungskosten als Werbungskosten absetzen — während sich die Substanz und damit der Wert deutlich erhöht hat. Die Regel deklariert solche Sanierungen zwangsweise als Herstellungskosten.

Die 15-%-Regel im Detail

Voraussetzungen

Die Sonderregel greift, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahme (kein Anbau, keine Schönheitsreparatur)
  2. Innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung der Immobilie
  3. Summe der Sanierungskosten über 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten (netto, ohne USt.)
  4. Vermietete oder gewerblich genutzte Immobilie (selbst genutzte Immobilien fallen nicht darunter)

Rechtsfolge

Alle Sanierungsmaßnahmen, die unter die Regel fallen, werden als Herstellungskosten behandelt — auch wenn sie im Einzelfall Erhaltungsaufwand wären. Das bedeutet:

Berechnung der Grenze

Schritt 1: Gebäudeanschaffungskosten ermitteln

Maßgeblich sind die Gebäudeanschaffungskosten ohne Grundstück. Aufteilung typisch:

Beim Kauf wird im Notarvertrag oft die Aufteilung explizit angegeben. Ist das nicht der Fall: Aufteilung durch Bodenrichtwert-Methode (Grundstücksfläche × Bodenrichtwert = Grundstückswert).

Schritt 2: 15 %-Grenze berechnen

15 %-Grenze = Gebäudeanschaffungskosten (netto) × 15 %

Beispielrechnung

ETW gekauft 2024 für 500.000 € (brutto). Davon 80 % Gebäude = 400.000 €. USt. nicht relevant (Privatkauf).

Schritt 3: Sanierungskosten zusammenrechnen

Alle Sanierungs- und Modernisierungskosten innerhalb der 3-Jahres-Frist werden zusammengezählt — nicht jede Einzelmaßnahme separat geprüft.

Ausnahmen

Nicht alle Maßnahmen zählen zur 15-%-Berechnung:

Schönheitsreparaturen

Streichen, Tapezieren, kleinere Bodenbelagsänderungen — gelten als reine Erhaltung und werden nicht in die 15-%-Grenze einbezogen.

Erweiterungen

Anbauten, Aufstockungen, Dachausbau gelten ohnehin als Herstellungskosten und sind unabhängig von der 15-%-Regel.

Reparatur nach Schaden

Eine Reparatur nach unvorhergesehenem Schaden (z.B. Wasserrohrbruch, Sturmschaden) zählt nicht in die 15-%-Grenze, wenn der Schaden nicht beim Erwerb angelegt war. Hierfür braucht es allerdings sauberen Nachweis.

Größere Substanz-Erhaltungsmaßnahmen

Maßnahmen, die der reinen Bestands-Erhaltung dienen (z.B. Dachneueindeckung bei Sturmschaden), sind möglicherweise auch dann Erhaltungsaufwand, wenn sie die 15-%-Grenze überschreiten — aber die BFH-Rechtsprechung ist hier sehr streng.

Vorsicht beim Bestandsfall

Hat der Vorbesitzer bereits umfangreiche Sanierungen kurz vor dem Verkauf gemacht — und der Käufer setzt diese fort — kann die 15-%-Grenze schnell überschritten werden. Detaillierte Übergabe-Dokumentation ist daher zentral.

Vermeidungs-Strategien

1. Unter 15 % bleiben

Wenn möglich: Sanierungen in den ersten 3 Jahren bewusst auf unter 15 % der Gebäude-AK begrenzen. Bei einer ETW mit 400.000 € Gebäude-AK also nicht mehr als 60.000 € sanieren.

2. Verschieben ins 4. Jahr

Wenn größere Sanierungen anstehen: Erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist umsetzen. Bis dahin nur das Notwendigste reparieren.

3. Sanierungs-Splitting

Maßnahmen auf mehrere Jahre verteilen. Beispiel: Bad sanieren 2024, Heizung 2026, Fenster 2027 (nach Ablauf der Frist).

4. Mit Verkäufer aushandeln

Manche Verkäufer sind bereit, vor Übergabe noch Reparaturen zu machen (z.B. neue Heizung als Verhandlungs-Argument). Diese Kosten fallen dann beim Verkäufer an — nicht beim Käufer.

5. Reine Schönheitsreparaturen vorziehen

Streichen, Bodenbelag, neue Türen — alles, was klar als Schönheitsreparatur einzustufen ist, kann in den ersten 3 Jahren ohne Anrechnung gemacht werden.

6. Reparaturen nach Schaden dokumentieren

Bei Wasserrohrbruch, Sturmschäden, Feuerschäden: sauberer Schadensnachweis (Versicherung, Fotos, Gutachten) sorgt dafür, dass die Reparaturkosten nicht der 15-%-Regel unterfallen.

Praxis-Beispiele

Beispiel 1: Frist gerade eingehalten

ETW gekauft 2024 für 500.000 € (Gebäude 400.000 €). Saniert 2024-2026:

→ Alle Maßnahmen voll als Erhaltungsaufwand absetzbar.

Beispiel 2: 15-%-Grenze überschritten

Gleiche Wohnung, aber zusätzlich Komplettsanierung Sanitär 2026:

→ Alle 78.000 € werden zu Herstellungskosten umqualifiziert. Statt 32.760 € Sofortsteuerersparnis (bei 42 % Spitzensteuer) nur 655 € pro Jahr über AfA.

Beispiel 3: Vermeidung durch Splitting

Gleiche Wohnung, aber die Komplettsanierung Sanitär wird auf 2028 verschoben (nach Ablauf der 3-Jahres-Frist):

Häufige Fehler

Mein Rat: Vor jeder größeren Sanierung in den ersten 3 Jahren nach Kauf einer vermieteten Immobilie: Lassen Sie die 15-%-Grenze von einem Steuerberater berechnen. 200-500 € Beratung können fünfstellige Steuerverluste verhindern. In der Regel ist es wirtschaftlich attraktiv, Sanierungen so zu planen, dass die Grenze gerade eingehalten oder bewusst überschritten wird — abhängig von der Sanierungsstrategie.

Über den Autor

Erten Dörter

Gründer DOERTER. Holdings · ehem. Lizenzpartner Engel & Völkers

Erten Dörter hat in 20 Jahren über 1.000 Immobilienverkäufe begleitet — von der 2-Zimmer-ETW in Köln-Sülz bis zum Mehrfamilienhaus im Bergischen Land. Heute strukturiert er bei DOERTER. den Verkaufsprozess für private Eigentümer neu.

1.000+begleitete Verkäufe
500+ Mio €Transaktionsvolumen
20 JahreBranchenerfahrung
Häufige Fragen

Was Verkäufer oft fragen.

Die häufigsten Fragen zu „Anschaffungsnaher Aufwand" — kompakt beantwortet.

Was ist anschaffungsnaher Aufwand?

Eine steuerliche Sonderregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Sanierungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung einer Immobilie gelten als Herstellungskosten, wenn sie zusammen mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten (netto) ausmachen. Folge: Verteilung über AfA statt sofortiger Werbungskostenabzug.

Auf welche Kosten bezieht sich die 15-%-Grenze?

Nur auf die Gebäudeanschaffungskosten — nicht auf den Gesamtkaufpreis (inkl. Grundstück). Da bei typischen ETW etwa 80 % auf das Gebäude entfallen, ist die Grenze nicht so eng wie sie scheint. Beispiel: ETW 500.000 €, davon 400.000 € Gebäude → 15-%-Grenze liegt bei 60.000 €.

Welche Maßnahmen zählen zur 15-%-Grenze?

Alle Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im 3-Jahres-Zeitraum erfolgen — auch Maßnahmen, die ohne die Regel als Erhaltungsaufwand gelten würden. Ausgenommen: Erweiterungen (Anbau) und Schönheitsreparaturen, die sowieso laufende Werbungskosten wären.

Was ist die Folge bei Überschreitung?

Alle Sanierungskosten werden zu Herstellungskosten — werden also nicht im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgesetzt, sondern den Anschaffungskosten zugerechnet und über 33-50 Jahre über AfA verteilt. Bei einer 80.000-€-Sanierung kann der Vermieter statt 33.600 € Sofortsteuerersparnis nur 672 € pro Jahr nutzen.

Wie kann ich die Regel vermeiden?

(1) Unter 15 % bleiben: Sanierungen in den ersten 3 Jahren bewusst auf unter 15 % der Gebäude-AK halten. (2) Verschieben ins 4. Jahr: Größere Sanierungen erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist. (3) Beim Kauf bereits saniert: Vom Verkäufer fordern, vor Übergabe zu sanieren. (4) Sanierungs-Splitting: nur Teilmaßnahmen, andere später.

Gilt die Regel auch bei selbst genutzten Immobilien?

Nein, irrelevant — bei selbst genutzten Immobilien gibt es ohnehin keinen Werbungskostenabzug. Die 15-%-Regel betrifft nur Vermieter und gewerblich genutzte Immobilien. Bei späterem Verkauf (Spekulationsfrist) kann die Klassifizierung als Herstellungskosten allerdings den Veräußerungsgewinn senken.

Sanieren nach dem Kauf?

Wir vermitteln Steuerberater, die Ihre Sanierungsplanung mit der 15-%-Grenze abgleichen — damit Sie maximalen Sofortabzug erzielen und die anschaffungsnahe Falle vermeiden.